Einer Verwaltungsfachangestellten war das Kassenbuch abhanden gekommen. Statt dies ordnungsgemäß zu melden, legte sie selbst einen Ersatz an. Nachdem der Arbeitgeber davon erfuhr, versuchte sie den Eindruck zu erwecken, die Verantwortung für den Verlust des Kassenbuchs treffe eine andere Arbeitnehmerin. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin eine Abmahnung. Die Angestellte verlangt Rücknahme und Entfernung aus der Personalakte. Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Zur Begründung führen die Richter aus, dass ein Arbeitnehmer nur in Ausnahmefällen die Entfernung von zu Recht erfolgten Akteneinträgen verlangen kann.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass der beurkundete Vorgang für das Arbeitsverhältnis rechtlich bedeutungslos geworden ist und die weitere Aufbewahrung zu unzumutbaren beruflichen Nachteilen für den Arbeitnehmer führen könnte. Etwas anderes gilt, wenn die Abmahnung zwar ihre Warnfunktion verloren hat, der Arbeitgeber aber weiterhin ein nachvollziehbares Dokumentationsinteresse hat.
Eine fest bemessene Frist für die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gibt es jedenfalls nicht. Eine erhebliche Pflichtverletzung im Vertrauensbereich wird in der Regel für längere Zeit von Bedeutung sein.
Quelle: BAG, Urteil vom 19.07.2012; Aktenzeichen: 2 AZR 782/11