Kündigungsgrund: außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN als Kündigungsgrund (BAG Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11)

Arbeit Betrieb
25.11.2012422 Mal gelesen
Kündigungsgrund: außerdienstliche Aktivitäten für die NPD und JN als Kündigungsgrund (BAG Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11)

Das BAG musste über die Kündigung eines Arbeitnehmers des öffentlichen Dienstes urteilen. Der Arbeitnehmer hat in seiner Freizeit mittels elektronischer "Newsletter" Informationen zu Treffen und Veranstaltungen eines NPD-Kreisverbands und der JN sowie Rundbriefe verschiedener Art verbreitet. Ferner wird tatbestandlich ausgeführt, dass er im Jahr 2009 einen Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration in Halle/Saale verschickte (Einzelheiten zum Sachverhalt aus der Pressemitteilung des BAG auf die-haftung).

Das BAG führt aus: "... Nach dem Gesamtkontext der Äußerungen treten die Verfasser des Demonstrationsaufrufs für einen gewaltsamen Umsturz ein. Eine andere Deutung erscheint nicht möglich. Der Kläger hat sich den Inhalt des Aufrufs zumindest dadurch zu eigen gemacht, das er ihn weiterverbreitete. Sein Vorgehen macht deutlich, dass er das auch ihm abzuverlangende Mindestmaß an Verfassungstreue nicht aufbringt. Die Kündigung ist jedenfalls aus Gründen in seiner Person gerechtfertigt. Grundrechtlich geschützte Rechtspositionen etwa aus Art. 5 GG und Art. 12 GG stehen dem nicht entgegen .... (BAG Urteil vom 6. September 2012 - 2 AZR 372/11)"

Im Ergebnis ist jedoch zu beachten, dass das BAG wohl eine Prüfung abgestellt auf den jeweiligen Einzelfall für erforderlich erachtet. Es wird auf die "Gründe in der Person des Arbeitnehmers" abgestellt. Zudem ist neben der Person des Arbeitsnehmers wohl auch dessen konkrete Position und der jeweilige Arbeitgeber in die Gesamtabwägung einzubeziehen.

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt IT-Recht, Fachanwalt Arbeitsrecht, LL.M. (USA/Delaware) http://www.ra-schmelzer.de, Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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