Nach der gesetzlichen Regelung richtet sich die Dauer der Kündigungsfrist nach der Länge der Betriebszugehörigkeit. Dabei ordnet §622 Absatz 2 BGB an, daß nur Beschäftigungsjahre ab dem 25. Lebensjahr zählen. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat diese Regelung jetzt verworfen.
Schon seit längerem war und ist in Fachkreisen die Wirksamkeit dieser Regelung kritsch beurteilt worden. Sie steht nämlich in Widerspruch zu den europarechtlichen Vorgaben, die insbesondere auch im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ihren Niederschlag gefunden haben. Denn hier werden Mitarbeiter unmittelbar wegen ihres Alters diskriminiert. Beschäftigungsjahre vor dem 25. Lebensjahr bleiben zu Lasten der Arbeitnehmer einfach unberücksichtigt.
Die Entscheidung des LAG (vom 27. Juli 2007 - 7 Sa 561/07) ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Es steht also zu hoffen, daß in überschaubarer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung zu diesem Problemkreis ergeht.