Kanzlei für Arbeits- und Familienrecht Traphan Stemmer Graute! Wir informieren!

Arbeit Betrieb
01.10.20071371 Mal gelesen

Sie steht wieder kurz bevor: Die Zeit der Sonderzahlungen!

Abgesehen von tariflichen Sonderzahlungen, die aufgrund entsprechender Tarifbindung an Arbeitnehmer in der Regel im November eines jeden Jahres zur Auszahlung gelangen, zahlen auch viele Arbeitgeber Sonderzahlungen ohne hierzu einzelvertraglich oder kollektivrechtlich verpflichtet zu sein. Dabei ist immer zu prüfen, welchen Sinn und Zweck die Sonderzahlungen haben. Insbesondere in den Fällen, in denen Arbeitgeber einzelne Beschäftigtengruppen von den Zahlungen ausnehmen.

 

In der Praxis sind insbesondere Treue- und Anwesenheitsprämien gern genommene Mittel. Dabei kann von einer Anwesenheitsprämie ausgegangen werden, wenn diese sich zum Beispiel für Krankheitstage kürzt. Bei Treueprämien knüpft die Sondezahlung an vorangegangene Betriebszugehörigkeit an.

 

Der Arbeitgeber sollte sich davor hüten, Sonderzahlungen ohne sachliche Rechtfertigung einzelnen Arbeitnehmergruppen vorzuenthalten. Dies hat zuletzt das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 26.09.2007 klargestellt. Hier heißt es in der entsprechenden Pressemitteilung:

 

Ein Arbeitgeber, der nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln zusätzliche Leistungen - z.B. Sonderzahlungen zu bestimmten Anlässen - gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden. Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt, d.h. vom Zweck der Leistung gedeckt sein. Welche Zwecke eine Leistung verfolgt, ergibt sich aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen. Z.B. deutet eine Kürzung wegen Krankheit auf eine Anwesenheitsprämie hin. Weiterhin können sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue honoriert werden. Verfolgt ein Arbeitgeber alle oder mehrere dieser Zwecke, darf er nicht solche Arbeitnehmer von der Leistung ausnehmen, die die verfolgten Ziele auch erfüllen. Will er durch eine freiwillige Sonderzahlung ein unterschiedliches Lohnniveau ausgleichen, kann dies sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Leistung auch anderen Zwecken dient und dadurch eine Kompensation nicht erreicht wird.

Geklagt hatten Arbeitnehmer, die aufgrund der Weigerung einer Grundlohnkürzung zuzustimmen von der Leistung ausgenommen wurden.

 

Ihr

Oliver Stemmer

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht