Kein Arbeitsverhältnis auch bei 4-jähriger Arbeitnehmerüberlassung

Arbeit Betrieb
19.10.2012351 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass bei vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung kein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zustande kommt.

§ 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelt, dass  Arbeitgeber, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit als Verleiher Dritten Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung überlassen wollen, eine Erlaubnis benötigen. Das Gesetz ist Ende des Jahres 2011 in Kraft getreten. Nach dem Gesetzeswortlaut erfolgt die Überlassung von Arbeitnehmern vorübergehend. Im Gesetz ist nicht näher geregelt, in welchen Fällen von einem vorübergehenden Einsatz auszugehen ist und welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nicht der Einsatz nicht nur vorübergehend ist.

Die als Krankenschwester beschäftigte Klägerin war vom Tochterunternehmen einer Krankenhausbetreibergesellschaft, welches mit Erlaubnis Arbeitnehmerüberlassung betreibt, für die gesamte bisher über vierjährige Dauer ihres Arbeitsverhältnisses als Leiharbeitnehmerin überlassen worden.  Ob es sich hierbei um eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handelte, bewertete das Landesarbeitsgericht nicht.

Es sei vom Gesetzgeber jedenfalls nicht vorgesehen worden, dass die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfolge des Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses in diesem Fall als Rechtsfolge eintrete.  Es könne auch kein rechtsmissbräuchliches Strohmanngeschäft  in derartigen Fällen angenommen werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Arbeitsverhältnis zum Ende des Jahres 2011 erfolgten Änderung des AÜG abgeschlossen worden sei.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht ist zugelassen.