Maßgeblicher Zeitpunkt des Betriebsübergangs bei Inhaberwechsel eines betriebsmittelgeprägten Betriebs

Arbeit Betrieb
12.10.2012327 Mal gelesen
Geht ein betriebsmittelgeprägter Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so kommt dem Zeitpunkt des Übergangs der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung wesentliche Bedeutung zu.

Geht ein betriebsmittelgeprägter Betrieb auf einen anderen Inhaber über, so kommt dem Zeitpunkt des Übergangs der Nutzungsmöglichkeit der Betriebsmittel im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung wesentliche Bedeutung zu. Entscheidend ist, dass der Betriebsmittelübernehmer die Betriebsmittel tatsächlich weiter oder wieder nutzt und der bisherige Betriebsinhaber die Nutzung der Betriebsmittel im Betrieb oder Betriebsteil einstellt. Demgegenüber stellt der Abschluss eines Kooperationsvertrags zwischen bisherigem Inhaber und späterem Betriebserwerber nicht notwendig einen solchen Betriebsinhaberwechsel dar.

Im konkreten Fall stritten die Parteien um Entgeltansprüche aus übergegangenem Recht. Die klagende Bundesagentur für Arbeit hatte an die Arbeitnehmer der früheren Betriebsinhaberin Insolvenzgeld gezahlt, welches sie nun von der Beklagten als angeblicher Betriebserwerberin zurückforderte. Mit Letzterer hatte die frühere Betriebsinhaberin und spätere Insolvenzschuldnerin im März 2007 einen Alleinvertriebs- und Kooperationsvertrag vereinbart, demzufolge die Beklagte den Vertrieb der im fraglichen Betrieb hergestellten Produkte übernahm. Im Zeitraum von März bis Mai 2007 zahlte die frühere Betriebsinhaberin an ihre Arbeitnehmer keine Löhne und Gehälter mehr aus. Am 29. Mai 2007 wurde für sie ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, am 31. Mai 2007 wurden die 29 Arbeitnehmer des Betriebs zu fristlosen Kündigungen veranlasst. Anschließend zahlte die Klägerin rückwirkend bis März 2007 Insolvenzgeld, während die Beklagte im Verlauf des Monats Juni 2007 die Produktion im Betrieb der Insolvenzschuldnerin wieder aufnahm und sukzessive bis Mitte Juni 2007 18 der früher bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigten Arbeitnehmer einstellte.

Nachdem die Klage bereits in der Vorinstanz ohne Erfolg war, unterlag die Klägerin auch vor dem Achten Senat des BAG. Danach bestanden gegen die Wirksamkeit der von den Arbeitnehmern des Betriebs selbst ausgesprochenen Eigenkündigungen keine durchgreifenden Bedenken, so dass entscheidungserheblich allein die Tatsache war, ob schon vor dem 31. Mai 2007 ein Betriebsübergang stattgefunden hatte und auf diese Weise die gegenüber der bisherigen Betriebsinhaberin ausgesprochenen Eigenkündigungen ins Leere gingen. Da jedoch der mit der früheren Betriebsinhaberin und nachmaligen Insolvenzschuldnerin abgeschlossene Kooperationsvertrag keinen Betriebsinhaberwechsel darstellt, fand ein solcher vorliegend nicht vor Juni 2007 statt.

Vorinstanz: LAG Hamm, Urteil vom 27. Mai 2011 - 18 Sa 1587/09