Vertrag als studentische Hilfskraft zählt bei Befristungshöchstgrenze mit

Arbeit Betrieb
25.09.2012492 Mal gelesen
Für den Abschluss von befristeten Verträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal gilt eine Höchstdauer von sechs Jahren. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat entschieden, dass dies auch auf befristete Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft zutrifft.

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08. August 2012 - 15 Sa 1002/12

Für den Abschluss von befristeten Verträgen mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal gilt eine Höchstdauer von sechs Jahren. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) sieht dafür vor, dass alle befristeten Arbeitsverhältnisse auf diese Beschäftigungshöchstdauer anzurechnen sind. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hat entschieden, dass dies auch auf befristete Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft zutrifft. Nach Auffassung des Gerichts könne es im vorliegenden Fall offen bleiben, ob die Auffassung in der Literatur zutreffend sei, dass Tätigkeiten, die in keinem Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Qualifikation stehen nach Sinn und Zweck der Regelung auszunehmen seien. Nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen war die Beklagte als einstellender Arbeitgeber für das Vorliegen dieser Ausnahmevorschrift darlegungs- und beweisbelastet. Dem war sie jedoch nicht nachgekommen. Den Einwand der Hochschule, es lasse sich nicht allein anhand des Vertrages überprüfen, welche konkrete Tätigkeit der Kläger ausgeübt habe, wies das LAG zurück. Die einstellende Hochschulkörperschaft habe sich darüber zu informieren, welche Vorbeschäftigungszeiten auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen sind.

Die Befristungsabrede im vorliegenden Fall ist damit unwirksam und die Beklagte dazu verpflichtet, den Kläger auch über das zunächst vereinbarte Ende hinaus weiter zu beschäftigen.