Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 26.01.2012 entschieden. Die konkreten Anforderungen an die Bewerber um ein öffentliches Amt sind aus der Funktionsbeschreibung des zu besetzenden Dienstpostens abzuleiten. Wie der Dienstherr die Stelle "zuschneidet" (z.B. Zuständigkeiten, erforderliche Fachkenntnisse) steht in seinem Organisationsermessen. Die Gerichte können nur kontrollieren, ob der Zuschnitt auf sachfremden Erwägungen beruht.
Sachfremd ist es allerdings - so das Bundesverwaltungsgericht - , wenn dem Dienstposten eine Leistungsbeschreibung zugeordnet wird, die nur den Zweck hat, "Alleinstellungsmerkmale" für einen bevorzugten Bewerber zu schaffen, um eine Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten zu erleichtern und somit den tatsächlich auf diesem Dienstposten anfallenden Tätigkeiten nicht oder im Wesentlichen nicht entspricht. Das heißt, dass der Dienstherr ein Anforderungsprofil nicht sachfremd auf einen bestimmten, von ihm gewünschten Bewerber zuschneiden darf.
BVerwG - 26.01.2012 - 2 A 7.09
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