Arbeitsrecht: Neues BAG-Urteil zur krankheitbedingten Kündigung

Arbeit Betrieb
17.07.2007 2047 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 12.07.2007 festgestellt, dass ein betriebliches Eingliederungsmanagement keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung sei.

Der Kläger war seit 1981 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Seit März 2002 war er wegen eines Rückenleidens ununterbrochen krank. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis ordentlich, personenbedingt. Sie berief sich darauf, dass die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf absehbare Zeit nicht wieder hergestellt werden könne. Eine Beschäftigung auf  einem leidensgerechten Arbeitsplatz sei nicht möglich gewesen.

Das BAG hat in seinem Urteil klargestellt, dass die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements nach § 84 Abs. 2 SGB IX keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine personenbedingte Kündigung wegen Krankheit sei. Die gesetzliche Regelung sei aber auch nicht nur bloßer Programmsatz, sondern Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Eine Nichtbeachtung könne Auswirkungen auf die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess haben. (BAG Urteil vom 12.07.2007, Az: 2 AZR 716/06)

Zum Hintergrund: Ist ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, hat der Arbeitgeber nach § 84 Abs.2 Satz 1 SGB IX unter Beteiligung des Arbeitnehmers und der Interessenvertretung zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden umd mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Trozt der Beteuerungen des BAG dürfte diese Vorschrift in der Praxis wohl nur noch theoretischer Natur sein.