Bundesarbeitsgericht zu Equal Pay: CGZP war nie tariffähig - und nun?

Arbeit Betrieb
09.06.2012483 Mal gelesen
Mit Beschluss des BAG vom 22.5.12 steht endgültig fest: die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) war von Beginn an nie tariffähig. Doch welche Folgen hat das für Ansprüche von Arbeitnehmern und der Rentenversicherung in Sachen "Equal Pay"?

Bereits mit Beschluss vom 14.12.2010 - Az. 1 ABR 19/10 - hatte das Bundesarbeitsgericht der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) die Tariffähigkeit abgesprochen. Die zeitliche Wirkung der Entscheidung betraf allerdings nur die im Entscheidungszeitpunkt geltende Satzung der CGZP und war daher auf den Zeitraum ab dem 08.10.2009 beschränkt. Anschließend angestrengte Verfahren, in denen die Tariffähigkeit der CGZP auch für frühere Zeiten als entscheidungserhebliche Vorfrage relevant war, wurden von den Gerichten regelmäßig ausgesetzt, bis über die Tariffähigkeit der CGZP für vergangene Zeiträume entschieden würde. Ob die Tarifverträge der CGZP auch als für die Vergangenheit unwirksam anzusehen sind, war in der unterinstanzlichen Rechtsprechung und Literatur umstritten. Zuletzt hatte allerdings das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einer Entscheidung vom 09.01.2012 - Az. 24 TaBV 1285/11 - der CGZP die Tariffähigkeit auch für die Vergangenheit aberkannt. Es folgte dabei der gleichen Begründung wie das BAG in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2010.

Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Erste Senat des BAG nun mit Beschluss vom 22.5.2012 zurückgewiesen. In zwei weiteren Entscheidungen vom 23.5.2012 hat der Senat entschieden, dass durch seinen Beschluss vom 14.12.2010 und die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 9.1.2012 die fehlende Tariffähigkeit der CGZP seit ihrer Gründung rechtskräftig festgestellt ist. (Pressemitteilung des BAG Nr. 39 v.25.5.2012)

Die Konsequenzen einer solchen fehlenden Tariffähigkeit sind gerade in Zeitarbeitsbranche weitreichend.  Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG hat der Verleiher die Verpflichtung, dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an den Entleiher die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Dieser Equal Pay Anspruch des Leiharbeitnehmers entfällt nur, wenn ein gültiger Tarifvertrag besteht. Dann tritt nämlich nach § 10 Abs. 4 Satz 2 AÜG an die Stelle der Pflicht zur Zahlung eines gleichen Gehalts wie für den Stammarbeitnehmer im Entleihbetrieb, die Pflicht zur Bezahlung nach Tarif, welche in der Regel unter dem Equal Pay Niveau liegt. Existiert kein Tarifvertrag oder ist dieser hinfällig, zahlt der Verleiher aber trotzdem nicht nach dem Grundsatz Equal Pay, so hat der Arbeitnehmer ihm gegenüber einen Anspruch auf mehr Lohn und auch für die Sozialversicherungsbeiträge ist Bemessungsmaßstab nicht das tatsächliche Entgelt, sondern was dem Arbeitnehmer eigentlich nach Equal Pay Grundsätzen zugestanden hätte.

Entsprechend haben nach dem Urteil des BAG von 2010 viele Leiharbeitnehmer und insbesondere die Deutsche Rentenversicherung den Zeitarbeitsunternehmen gegenüber Ansprüche angemeldet, auch und insbesondere für zurückliegende Zeiträume. Mit dem jetzigen Beschluss des BAG dürften diesbezüglich ausgesetzte Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten alsbald wieder aufgenommen werden und auch gerade die Deutsche Rentenversicherung sicherlich nochmals Rückenwind in ihrer Bestrebung spüren, möglicherweise wegen Equal Pay Verstößen noch offene Beitragsansprüche doch noch beizutreiben.

Wird es also nun für Zeitarbeitsfirmen doch noch(mal) richtig teuer?

Nicht unbedingt. Denn während z.B. die Deutsche Rentenversicherung davon ausgeht, dass ein "guter Glaube" in die Tariffähigkeit der CGZP rechtlich nicht geschützt ist, traten dem sowohl das LAG Berlin-Brandenburg in seiner oben benannten Entscheidung als auch einige der angerufenen Sozialgericht entgegen und wollten einen Vertrauensschutz für frühere Anwender der CGZP Tarifverträge nicht kategorisch ausschließen. Im Weiteren dürften auch Verjährungsfragen in zukünftigen Auseinandersetzungen noch evtl. eine Rolle spielen. Das Thema Equal Pay und die Folgen der Tarifunfähigkeit der CGZP werden uns also definitiv noch etwas länger begleiten.

 

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