Arbeitsrecht: Neues Urteil des Bundesarbeitgerichts zu befristeten Arbeitsverträgen

Arbeit Betrieb
13.07.20071552 Mal gelesen

Nach einem aktuellen Urteil des BAG vom 11.07.2007, Az: 7 AZR 501/06 endet ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung, auch wenn der Arbeitnehmer über den Befristungszeitraum hinaus weiter arbeitet. Voraussetzung dafür ist freilich, dass der Arbeitgeber der Fortsetzung wiedersprochen hat. Der Widerspruch kann auch schon vor Ablauf der Befristung erklärt werden.

Der Kläger, ein promovierter Mathematiker war seit Anfang 1999 als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Universität Rostock beschäftigt. Die letzte Befristung sollte am 28.02.2005 enden. Im September 2004 verlangte der Kläger von der Universitätsleitung die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Die lehnte die Universität mit Schreiben vom 22.12.04 ab. Der Kläger arbeitete auch über den 28.02.2005 an seinem Arbeitsplatz weiter und vertrat die Meinung, dass dadurch sein befristetes Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übergegangen sei.

Das BAG hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen. Duch die Weiterarbeit über den 28.02.2005 hinaus ist kein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. In dem Schreiben der Universität vom 22.12.2004 habe ein Widerspruch gelegen, der das Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses verhindert habe.