Befristung von Urlaubsansprüchen

Arbeit Betrieb
29.05.2012597 Mal gelesen
Der Jahresurlaub von Arbeitnehmern verfällt regelmäßig am 31.12. des laufenden Kalenderjahres. Nur in Ausnahmefällen ist eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr oder evtl. noch später zulässig.

Arbeitnehmer mit einer Fünf-Tage-Woche haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf 20 Tage Urlaub (§ 3 BUrlG). Wird der Urlaub nicht bis zum 31.12. genommen, verfällt dieser mangels abweichender einzel- oder tarifvertraglicher Regelungen, sofern kein Übertragungsgrund (z.B. Krankheit des Arbeitnehmers) vorliegt (§ 7 III BurlG). Erfolgt eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Jahr, muss dieser aber bis zum 31.3. des jeweiligen Folgejahres genommen werden, andernfalls verfällt der (Rest-)Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Jahres und des gesamten Übertragungszeitraums arbeitsunfähig erkrankt war und aus diesem Grund seinen Urlaub nicht verwirklichen konnte (EuGH, Urt. v. 20.01.09 - C-350/06; BAG, Urt. v. 24.03.09 - 9 AZR 983/07).

Wird ein zunächst arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer im Kalenderjahr einschließlich des Übertragungszeitraums so rechtzeitig gesund, dass er in der verbleibenden Zeit seinen Urlaub nehmen kann, erlischt der aus früheren Zeiträumen stammende Urlaubsanspruch. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr entschieden (Urt. v. 9.08.11 - 9 AZR 425/10).

In diesem Fall war der Arbeitnehmer von Januar 2005 bis Juni 2008 arbeitsunfähig erkrankt. In dieser Zeit sind 120 Tage Urlaubsanspruch entstanden. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz nahm der Arbeitnehmer 30 Tage Urlaub bis zum 31.12.08. Der aus den Jahren davor resultierende Restanspruch von 90 Tagen war mit Ablauf des Jahres 2008 untergegangen, da der Arbeitnehmer den Urlaub hätte im Jahr 2008 nehmen können.

 

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