Zu einer Kündigung wegen Stalkings hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Danach kann ein schwerwiegender Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine vertragliche Nebenpflicht, die Privatsphäre und den deutlichen Wunsch einer Arbeitskollegin zu respektieren, nicht-dienstliche Kontaktaufnahmen mit ihr zu unterlassen, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen. Das geht aus einer Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - hervor.
Ob es vorher einer einschlägigen Abmahnung bedarf, hängt von den Einzelfallumständen ab.