Salatsaucensturz in Werkskantine - Arbeitsrecht, Arbeitsunfall, Abweisung einer Klage

Arbeit Betrieb
02.04.2012403 Mal gelesen
Über die Frage, ob der Sturz auf Salatsauce in der Werkskantine des Arbeitgebers ein Arbeitsunfall ist, hat das SG Heilbronn entschieden.

Das SG Heilbronn hat in seiner Entscheidung vom 26.03.2012, S 5 U 1444/11, eine Klage abgewiesen und geurteilt: Der Sturz auf Salatsauce in der Werkskantine des Arbeitgebers ist nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Dazu heißt es in der Pressemitteilung des SG Heilbronn vom 26.03.2012, der Kläger habe zum Zeitpunkt seines Sturzes an der Salatbar der Werkskantine habe keine Handlung verrichtet, die der unfallversicherten Tätigkeit (hier als Beschäftigter in der Fahrzeugentwicklung) zuzurechnen sei.

Weiter wird ausgeführt: "Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handele es sich bei der Nahrungsaufnahme nämlich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche (=private, nicht unfallversicherte) Tätigkeit, da Essen und Trinken unabhängig von der versicherten Tätigkeit erforderlich sei. Nichts anders gelte hier. Zwar werde die Werkskantine vom Arbeitgeber subventioniert. Jedoch sei es betriebsbedingt nicht erforderlich gewesen, gerade dort zu essen - anders als z.B. bei einem Geschäftsessen. Außergewöhnliche Begleitumstände - wie die Notwendigkeit, das Essen aus betrieblichen Gründen hastig in der Werkskantine verzehren zu müssen - lägen nicht vor. Zudem hätte der Kläger genauso bei Aufsuchen eines privat betriebenen Schnellrestaurants stürzen können.

Der Kläger, der heute noch an den Folgen seines Sturzes leidet, hat angekündigt, Schadensersatzansprüche gegen die Werkskantine geltend zu machen."

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.