Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – Schluss nach 6 Wochen!

Arbeit Betrieb
29.03.20121019 Mal gelesen
Eigentlich hat der Arbeitgeber bei der Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers wegen derselben Erkrankung nur einmal Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen zu leisten.

Das gilt jedenfalls immer, wenn der Arbeitnehmer wegen derselben Krankheit durchgehend arbeitsunfähig ist. Das ist aber auch bei einer sog. Fortsetzungserkrankung der Fall, also wenn die Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit durch Zeiten der Arbeitsfähigkeit unterbrochen wird, es sei denn

  • zwischen der (ersten) die Entgeltfortzahlungspflicht begründenden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der weiteren (zweiten) Arbeitsunfähigkeit liegen mindestens sechs Monate, oder
  • vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an gerechnet bis zu dem erneuten Beginn der Arbeitsunfähigkeit sind mindestens zwölf Monate vergangen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich wegen derselben oder einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig war.

Ob eine Fortsetzungserkrankung oder eine zur weiteren Entgeltfortzahlung verpflichtende neue Erkrankung vorliegt, kann ein Arbeitgeber häufig nicht verlässlich beurteilen. Denn oft wird der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer über das Krankheitsbild nicht oder nicht ausreichend informiert, so dass er sich lediglich auf die vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und die etwaigen Hinweise der Krankenkasse stützen kann. In der Praxis zahlt der Arbeitgeber somit Entgeltfortzahlung, obwohl er es an sich nicht müsste.

Der Arbeitgeber sollte deshalb bei einer wiederholten Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, die insgesamt sechs Wochen übersteigt und sich noch innerhalb der Zeiträume der o. g. Ausnahmen bewegt, mit einer weiteren Entgeltfortzahlung zurückhaltend sein. Denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält keine Angaben zum Bestehen einer Fortsetzungserkrankung und begründet in diesen Fällen keinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Legt der Arbeitnehmer deshalb zum Nachweis, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt, eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, bestreitet jedoch der Arbeitgeber das Vorliegen einer neuen Krankheit, obliegt es dem Arbeitnehmer, die Tatsachen darzulegen, die den Schluss zulassen, dass keine Fortsetzungserkrankung vorliegt. Dabei hat der Arbeitnehmer den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden. Solange der Arbeitnehmer seiner Pflicht zur Offenlegung der Krankheitsgründe nicht nachkommt, kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern.