Wichtige Änderungen in der Zeitarbeit!

Arbeit Betrieb
08.03.20123955 Mal gelesen
Missbrauchsfälle in der Zeitarbeit haben den Gesetzgeber veranlasst, das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zu ändern.

Folgende Änderungen sollten Sie kennen:

 
  • Mindestlohn: Auf Vorschlag der Tarifpartner der Zeitarbeitsbranche kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nun durch Rechtsverordnung eine Lohnuntergrenze festsetzen. Auf dieser Grundlage gilt seit Mai 2011 für alle ab dem 15. Dezember 2010 begründeten Leiharbeitsverhältnisse eine Lohnuntergrenze von 7,79 Euro (Ost: 6,89 Euro) brutto je Stunde. Unverändert muss der Verleiher aber seinen Leiharbeitnehmer wie einen vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers entlohnen. Dieser "equal pay"-Grundsatz kann jetzt durch die Anwendung eines Tarifvertrages nur dann noch ausgehebelt werden, wenn die unterste Lohnstufe des Tarifvertrages die vom BMAS festgesetzte Lohnuntergrenze nicht unterschreitet.
  • Erschwerung des Konzernverleihs: Ab Dezember 2011 kommt es für die Erlaubnispflicht einer Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr auf die Gewerbsmäßigkeit, also Gewinnerzielungsabsicht an. Ausreichend ist dann eine Überlassung im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit des Verleihers. Damit werden auch die konzerninternen Personalservicegesellschaften, die Leiharbeitnehmer anderen Konzernunternehmen auf Selbstkostenbasis überlassen, erlaubnispflichtig. Der Konzernverleih ist zukünftig nur noch dann erlaubnisfrei, wenn die Überlassung gelegentlich erfolgt und der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt worden ist.
    Darüber hinaus haben die Fälle konzerninterner Überlassung Aufmerksamkeit erregt, bei denen der Arbeitgeber eigenen Arbeitnehmern gekündigt und diese über eine andere Konzerngesellschaft zu einem geringeren Entgelt wieder entliehen hatte ("Drehtürmodell"). Zur Eindämmung dieses Missbrauchs werden jetzt Leiharbeitnehmer, die innerhalb von sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher oder einem mit diesem verbundenen Konzernunternehmen ausgeschieden sind, besonders geschützt. Sie haben, sofern das Leiharbeitsverhältnis seit dem 15. Dezember 2010 begründet wurde, uneingeschränkten Anspruch auf die Arbeitsbedingungen der Stammbelegschaft des Entleihers. Davon kann auch nicht durch die Anwendung eines Tarifvertrages abgewichen werden.
  • Information über freie Arbeitsplätze: Der Entleiher hat den Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze in seinem Betrieb zu informieren. Eine allgemeine Bekanntgabe z. B. am "Schwarzen Brett" oder im Intranet reicht aus. Die Änderung gilt ab Dezember 2011.
  • Gleicher Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen: Der Entleiher hat ebenfalls ab Dezember 2011 dem Leiharbeitnehmer Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten (z. B. Kinderbetreuung, Kantine, Sprachkurse und Beförderungsmittel) zu gewähren, und zwar zu den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Weise wie den eigenen Arbeitnehmern. Die Regelung gilt nicht, wenn eine unterschiedliche Behandlung sachlich gerechtfertigt ist, etwa wegen der kurzen Einsatzzeit.