Arbeitsrecht: Fehlerhafte Sozialauswahl bei Änderungskündigung, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
29.02.2012651 Mal gelesen
Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) wurde die Wirksamkeit einer Änderungskündigung verhandelt. Die Parteien waren unterschiedlicher Auffassung über die Rechtmäßigkeit der getroffenen Sozialauswahl.

Hintergrund war, dass die Arbeitgeberin mit dem Betriebsrat einen Sozialplan aufgestellt hatte. Darin wurde u.a. vereinbart, dass die Arbeitgeberin auf betriebsbedingte Kündigungen für die kommenden Monate verzichten wird. Dieses Angebot wurde den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern gemacht. Die klagende Arbeitnehmerin, die in Teilzeit bei der Arbeitgeberin angestellt war, wurde kein betriebsbedingter Kündigungsschutz angeboten. Als die Arbeitgeberin beschlossen hatte, den Bereich, indem die Arbeitnehmerin tätig war, zu verlagern, sprach sie der Arbeitnehmerin nach Anhörung des Betriebsrats und getroffener Sozialauswahl eine Änderungskündigung aus. In die Sozialauswahl wurden die vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter, denen ein individueller betriebsbedingter Kündigungsschutz zukam, nicht mit einbezogen.    

Die Arbeitnehmerin legte gegen die Änderungskündigung Klage ein. Sie begründete dies damit, dass die Sozialauswahl nicht rechtmäßig erfolgt sei. Sie sei gegenüber anderen Arbeitnehmern schützenswerter. Die Änderungskündigung sei sozial ungerechtfertigt und somit unwirksam.

Die Arbeitgeberin entgegnete, dass die Sozialauswahl rechtmäßig erfolgt sei. Die Mitarbeiter, die einen individuellen Kündigungsschutz erhalten haben, seien nicht in die Sozialauswahl einzubeziehen gewesen. Die Änderungskündigung sei wirksam.

Das LAG gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Die Änderungskündigung war sozial ungerechtfertigt und daher rechtsunwirksam. Zur Begründung gab das LAG an, dass die Sozialauswahl fehlerhaft erfolgt sei. Die Arbeitnehmerin sei gegenüber anderen Mitarbeitern schutzbedürftiger. Durch den Ausschluss der Mitarbeiter mit individuellem Kündigungsschutz habe die Arbeitgeberin rechtsmissbräuchlich und gezielt Arbeitnehmer aus der Sozialauswahl rausgenommen. Eine Abweichung von den gesetzlichen Regelungen der Sozialauswahl sei nur aus sachlichen Gründen möglich. Diese habe der Arbeitgeber darzulegen. Im vorliegenden Fall sei das der Arbeitgeberin nicht gelungen. Die Sozialauswahl war fehlerhaft. Die gegen die Arbeitnehmerin ausgesprochene Änderungskündigung war rechtsunwirksam.

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18.02.2011 - 9 Sa 417/10; Vorinstanz: ArbG Koblenz, Urteil vom 15.07.2010 - 3 Ca 3140/09)

 

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass das Institut der Änderungskündigung, welches für den Arbeitgeber ein scharfes Schwert sein und ein Arbeitsverhältnis wirksam umgestalten beziehungsweise beenden kann, von der Rechtsprechung sorgfältig geprüft wird.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

In der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) zwischen Freiburg und Offenburg arbeiten Anwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, auch bei Fragen im Zusammenhang mit Änderungskündigungen, beraten und außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten.

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