Arbeitsrecht: Vollmachtsvorlage bei Abmahnungen und Kündigungen, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
22.02.2012366 Mal gelesen
Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) wurde die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen verhandelt. Die Arbeitnehmerin hatte hinsichtlich des ersten Kündigungsschreibens unverzüglich nach Erhalt die Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde gerügt.

Hintergrund war nämlich, dass die Arbeitgeberfirma von zwei Eheleuten betrieben wurde, die Ehefrau aber als Inhaberin in das Handelsregister eingetragen war. Dennoch war die erste außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung nur vom Ehemann unterzeichnet worden ohne eine originale Vollmachtsurkunde der Ehefrau beizulegen. Die Arbeitnehmerin wies die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung wegen Nichtvorlage der Vollmachtsurkunde zurück. Nach der erstmaligen Zurückweisung kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis erneut außerordentlich, hilfsweise ordentlich. Diese Beendigungserklärung war von beiden Eheleuten unterzeichnet worden.

Der Anlass der Kündigungen war der Verdacht einer falschen Abrechnung der Tageseinnahmen durch die Arbeitnehmerin.

Die Arbeitnehmerin erhob gegen außerordentlichen und ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses Klage. Aus ihrer Sicht sei das Arbeitsverhältnis durch keine Kündigung wirksam beendet worden.

Die Arbeitgeberin entgegnete dem, dass der Ehemann Mitarbeiter entlassen könne. Dies sei der Arbeitnehmerin auch bekannt gewesen. Die Abmahnungen seien ebenfalls nur durch den Ehemann ausgesprochen worden. Die Rüge der Nichtvorlage der Vertretungsvollmacht sei zudem nicht unverzüglich erfolgt. Die Kündigungen seien wirksam.

Das LAG gab der Klage der Arbeitnehmerin statt und erklärte die außerordentlichen Kündigungen für unwirksam. Das LAG begründete die Entscheidung damit, dass die Zurückweisung wegen der Nichtvorlage der Vollmacht unverzüglich durch die Arbeitnehmerin erfolgt sei. Die Zurückweisung sei der Arbeitnehmerin auch möglich gewesen. Diese sei von der Ehefrau nicht ausdrücklich über die Bevollmächtigung des Ehemanns in Kenntnis gesetzt worden. Die Abmahnungen des Ehemannes rufe eine solche Kenntnis nicht hervor. Die Zurückweisung war rechtmäßig. Die erste außerordentliche Kündigung sei deshalb unwirksam gewesen. Die zweite außerordentliche Kündigung sei aufgrund des Ablaufes der zweiwöchigen Kündigungsfrist unwirksam. Das Arbeitsverhältnis endete jedoch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers.

(Quelle: Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 08.06.2011 - 8 Sa 612/10; Vorinstanz: ArbG Mainz, Urteil vom 29.09.2010 - 1 Ca 686/10)

Die obige Entscheidung gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass bereits im Vorfeld von Kündigungen rein formale Hürden zu nehmen sind, die nicht selten zur Unwirksamkeit einer Kündigung führen. So scheiterten im obigen Fall die fristlosen Kündigungen, bereits rein formal an der Unterlassenen Vorlage der Vollmachtsurkunde. Darauf ob den Kündigungen hinreichende außerordentliche Kündigungsgründe zugrunde lagen, kam es daher überhaupt nicht mehr an. Auf der anderen Seite hätte sich die Arbeitnehmerin im späteren Kündigungsschutzverfahren nicht mehr auf die Unterlassene Vorlage der Vollmachtsurkunde berufen können, wenn sie dies nicht bereits unverzüglich nach Erhalt der Kündigungen gerügt hätte.

Dies zeigt deutlich, dass die detaillierte Kenntnis der rechtlichen Einzelheiten, einschließlich der rein formalen Gegebenheiten im Vorfeld von Kündigungen und bei der Reaktion auf Kündigungen, von entscheidender Bedeutung für die Erfolgschancen in einem späteren arbeitsgerichtlichen Verfahren sind.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht einschließlich solcher zum erfolgreichen Ausspruch beziehungsweise zur erfolgreichen Abwehr von Kündigungen berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

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