Arbeitsrecht: Kündigung wegen Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg) informieren

Arbeit Betrieb
19.01.20121024 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (LAG) hatte über eine Kündigung eines Arbeitnehmers zu entscheiden, dem vorgeworfen wurde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Arbeitgeberin weitergegeben zu haben. Die Arbeitgeberin sprach diesbezüglich auch eine Verdachtskündigung aus.

Die Arbeitgeberin, eine Duschkabinenproduzentin, warf dem Arbeitnehmer im Einzelnen vor Bilder von produzierten Duschen und Preise des Glaslieferanten der Arbeitgeberin zu Konkurrenzzwecken an eine Bezugsfirma der Arbeitgeberin weitergeleitet zu haben. Zudem seien geheime und streng vertrauliche Skizzen an die Monteure der Arbeitgeberin weitergeleitet worden. Als die Arbeitgeberin von den Vorfällen erfuhr, sprach sie dem Arbeitnehmer eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Die Kündigung stützte die Arbeitgeberin auf eine Tatkündigung, hilfsweise auf eine Verdachtskündigung bezüglich des Vorwurfs der Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen.

Der Arbeitgeber legte gegen die außerordentliche und ordentliche Kündigung Klage ein und wies die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zurück. Er machte geltend, dass die Arbeitgeberin selbst Miteigentümerin der Bezugsfirma sei. Ferner habe die Arbeitgeberin Kunden angeboten die Produkte nicht von ihr, sondern direkt von der Bezugsfirma zu beziehen. Die Skizzen seien zudem nicht geheim, sondern jedem Monteur der Arbeitgeberin bekannt gewesen. Die weitergegebenen Kalkulationsdaten des Glaslieferanten seien im Internet für jeden Nutzer frei verfügbar. Den Vorwurf der Konkurrenzhandlungen wies der Kläger mit der Begründung zurück, dass dies kein Verstoß gegen seinen Arbeitsvertrag und die darin geregelten Pflichten darstelle. Die außerordentliche und ordentliche Kündigung seien nicht gerechtfertigt gewesen, sodass das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmer weiterhin Bestand hätte.

Das LAG wies im Einklang mit der Vorinstanz die Klage zurück. Die außerordentliche Kündigung sei aus folgenden Gründen wirksam und das Arbeitsverhältnis seit dem Tag der außerordentlichen Kündigung beendet: Durch die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen habe der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die außerordentliche Kündigung selbst geschaffen. Das Vertrauensverhältnis zwischen der Arbeitgeberin und dem Arbeitnehmer sei durch die Weitergabe von den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen irreversibel zerstört worden. Zu den einzelnen Vorwürfen hat das LAG folgendermaßen im konkreten Stellung genommen. Ob die Kalkulationsdaten im Internet für jeden Nutzer frei zugänglich waren oder ob die Skizzen nur wenigen Monteuren bekannt waren, könne nicht abschließend geklärt werden. Dies führe aber nicht zu einer anderen Beurteilung der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer habe erwiesenermaßen ca. 100 geheime Glaszeichnungen unerlaubt weitergeleitet. Daraus sei zu folgern, dass es dem Arbeitnehmer nicht auf die Interessen der Arbeitgeberin ankam, sondern dass er durch die Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen bewusst eigene wirtschaftliche Interessen fördern wollte. In der Summe, im Besonderen der Weiterleitung der geheimen Glaszeichnungen, führen die arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen zu einem wichtigen Grund, der eine außerordentliche, verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitnehmers rechtfertige. Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung ist ebenfalls wirksam.

 (Quelle: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.09.2011 - 6 Sa 278/11; Vorinstanz: Arbeitsgericht Koblenz, Urteil vom 16.03.2011 - 9 Ca 1547/10)

 

Die obige Entscheidung gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass die richtige rechtliche Bewertung von Kündigungen im konkreten Fall erhebliche Schwierigkeiten und auch Risiken birgt. Die zeigt sich letztlich auch darin, dass genau über die schwierigen Einzelfragen täglich vor deutschen Arbeitsgerichten gestritten wird.

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

Bei allen Fragen im Arbeitsrecht einschließlich solcher zum erfolgreichen Ausspruch beziehungsweise zur erfolgreichen Abwehr von Kündigungen berät die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) Arbeitgeber und Arbeitnehmer und vertritt deren Interessen gerichtlich sowie außergerichtlich.

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