Abfindungsanspruch nach § 1a KSchG vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht veerblich!

Arbeit Betrieb
11.05.20072052 Mal gelesen

Das Bundesarbeitsgericht bestätigte mit Urteil vom 10.05.2007 - 2 AZR 45/06 - die Vorinstanzen dahingehend, dass ein Abfindungsanspruch des Arbeitnehmers, den dieser im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a KSchG angeboten bekommen hat, vor Ablauf der Kündigungsfrist nicht vererblich ist.

Gemäß § 1a KSchG kann der Arbeitgeber bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus betriebsbedingten Gründen mit der Kündigung gleichzeitig das Angebot auf Zahlung einer Abfindung in Höhe von 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (Abs.2) verbinden.  Dieses Angebot kann der Arbeitnehmer durch Verstreichenlassen der 3-wöchigen Klagefrist (§ 4 KSchG) konkludent annehmen.

So war es auch in dem zitierten Urteil. Der Arbeitnehmer verstarb jedoch vor Ablauf der Kündigungsfrist. Die erbberechtigten Eltern des Arbeitnehmers verklagten den Arbeitsgeber auf Zahlung der Abfindung. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Das Bundesarbeitsgericht hält sich insofern strikt an den Wortlaut des § 1a Abs.1 KSchG, wonach der Abfindungsanspruch erst mit dem Ablauf der Kündigung entsteht. Die Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

 

Meine Auffassung:

Tatsächlich verstärkt sich aber die Unzufriedenheit mit der Regelung des § 1a KSchG. Die Praxis zeigt, dass sie auch nur äußerst selten zur Anwendung gelangt. Ein Arbeitgeber, der sich der Rechtmäßigkeit seiner betriebsbedingten Kündigung sicher ist, wäre im Einzelfall schlecht beraten, eine Abfindungszahlung anzubieten. Gleichzeitig sollte der Arbeitnehmer bei dem Angebot nach § 1a KSchG hellhörig werden! Jedenfalls sollte bei längeren Kündigungsfristen eine (schriftliche) Zusatzvereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen werden, dass der Abfindungsanspruch mit Verstreichenlassen der Kündigungsfrist vererblich ist. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 1a KSchG läßt sich dann sicherlich diskutieren, ob es sich noch um eine "astreine" Abfindung nach § 1a KSchG handelt. Da die Abweichung vom Gesetzestext zugunsten des Arbeitnehmers erfolgt, habe ich im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip keine Bedenken. 

O. Stemmer

FAfArbR

 

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