Mitarbeiter im öffentlichen Dienst (BAT) haben Anspruch auf Gehalt nach der höchsten Altersstufe (Verbot der Altersdiskriminierung)

Arbeit Betrieb
01.12.20111092 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 – (noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass die Regeln zur Grundvergütung im Bundesangestelltentarif (BAT) rechtswidrig sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 10.11.2011 - 6 AZR 481/09 - (noch nicht veröffentlicht) entschieden, dass die Regeln zur Grundvergütung im Bundesangestelltentarif (BAT) rechtswidrig sind. Damit haben jüngere Mitarbeiter Anspruch auf Gehalt nach der höchsten Altersstufe. Das höchste deutsche Arbeitsgericht folgt mit seinem Urteil der Entscheidung des EUGH vom 08.09.2011 -  Az.: C-297/10 und C-298/10, C-297/10, C-298/10 -,juris. Der EuGH hatte ausgeurteilt, dass das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einer in einem Tarifvertrag vorgesehenen Maßnahme entgegensteht, wonach sich innerhalb der jeweiligen Vergütungsgruppe die Grundvergütung eines Angestellten im öffentlichen Dienst bei dessen Einstellung nach dessen Alter bemisst.

Für Betroffen bedeutet dies: Zum 31.12.2011 verjähren Forderungen für 2008. Ansprüche auf Nachzahlung aus 2008 müssen daher noch in diesem Jahr mit verjährungshemmender Wirkung geltend gemacht werden, da diese ansonsten verfallen.

Mitgeteilt und bearbeitet von Rechtsanwalt Jan General, Mitglied der Bundesarbeitsgemeinschaft Öffentliches Recht (BOER), www.kanzlei-general.com