BAT: Vergütung nach Altersstufen stellt Diskriminierung dar – hohe Nachzahlungen möglich

Arbeit Betrieb
20.11.2011865 Mal gelesen
Pressemeldungen zufolge hat das Bundesarbeitsgericht am 10.11.2011 entschieden, dass Regelungen, wie sie im Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) enthalten waren und die eine Vergütung nach Lebensaltersstufen vorsehen, diskriminierend sind. Das begründet erhebliche Nachzahlungsverpflichtungen.

Benachteiligt nämlich eine Regelung bestimmte Arbeitnehmer, wird die Diskriminierung regelmäßig dadurch aufgehoben, dass die diskriminierten Arbeitnehmer die ihnen bislang versagte Leistung ebenfalls erhalten. Das bedeutet bei altersabhängigen Vergütungssystemen, dass jeder Mitarbeiter nach der höchsten Altersstufe zu vergüten ist. Das kann bis zu 1.000 EUR im Monat ausmachen.

Die Entscheidungen haben also erhebliche Konsequenzen für alle Arbeitgeber, die den BAT angewendet haben oder womöglich durch Bezugnahmen im Arbeitsvertrag noch heute anwenden. Ihre Mitarbeiter können entsprechende Nachzahlungsansprüche erheben. Allerdings finden sich häufig in den Arbeitsverträgen und auch im BAT Fristen, innerhalb derer Ansprüche geltend zu machen sind. Hinzu kommt, dass Nachzahlungsansprüche für das Jahr 2008 zum Jahresende hin verjähren. Werden diese Fristen nicht beachtet, drohen die Ansprüche verlorenzugehen.

Bei Arbeitgebern, die inzwischen auf andere Tarifwerke umgestellt haben, sind Nachzahlungsansprüche je nach Inhalt der Neuregelung nur bis zur Umstellung möglich. Mitarbeiter des Landes Hessen beispielsweise können nur auf Nachzahlungen hoffen, wenn sie rechtzeitig vor der Umstellung auf den TV-H Ansprüche angemeldet haben.

Das Bundesarbeitsgericht hat bislang aus nicht näher bekannten Gründen keine offiziellen Pressemitteilungen veröffentlicht.