Arbeitsrecht (Kündigung, Abmahnung usw.) Rechtsanwälte in Lahr (Offenburg, Ortenau, Freiburg)

Arbeit Betrieb
08.11.2011426 Mal gelesen
Das Landesarbeitsgericht Mainz entschied über einen Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz. Das Arbeitsgericht hatte damit den Prozesskostenhilfeantrag eines Arbeitnehmers, für ein Verfahren mit dem Ziel eine ihm von seinem Arbeitgeber erteilte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, abgelehnt.

Erstaunlich war, dass das Arbeitsgericht Mainz den Prozesskostenhilfeantrag des Arbeitnehmers abgelehnt hatte, obwohl der Arbeitnehmer der Abmahnung des Arbeitgebers wegen angeblicher ganztätiger Arbeitsverweigerung entgegenhielt, dass das Fehlen darauf beruhen würde, dass er nur wegen des witterungsbedingten Ausfalls des öffentlichen Nahverkehrs nicht zur Arbeit erscheinen war.

Das Landesarbeitsgericht Mainz (LAG Mainz) folgte in seiner Entscheidung vom 26.08.2011 (6 Ta 164/11) dem Arbeitsgericht Mainz erwartungsgemäß nicht. Es gewährte dem Arbeitnehmer für sein Anliegen Prozesskostenhilfe.

Das LAG Mainz nahm das Verfahren zunächst zum Anlass auf die in Fachkreisen allgemein bekannte ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zu verweisen. Danach kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen. Eine Abmahnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG bereits dann als unrechtmäßig zu bewerten und damit dem Beseitigungsverlangen des Arbeitnehmers statt zu geben, wenn sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält oder auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht.

Hiervon ausgehend hielt das LAG Mainz fest, dass für den Fall, dass der Vortrag des Arbeitnehmers zutreffend wäre, dass aufgrund der Witterungsverhältnisse der Busverkehr auf der Linie vom Wohnort des Arbeitnehmers zur Arbeitsstätte ganztägig eingestellt gewesen sei, die Abmahnung wegen vollständiger ganztägige Arbeitsverweigerung zu Unrecht erteilt wurde. Das LAG Mainz hielt in diesem Zusammenhang fest, dass der Arbeitnehmer auch vorgetragen hätte, dass er über kein eigenes Fahrzeug verfüge und im Laufe des Tages mehrmals bei der Arbeitgeberin angerufen hätte, um mitzuteilen, dass die Busse immer noch nicht fahren würden.

Das LAG Mainz wies auch erwartungsgemäß das Argument, dass der Arbeitnehmer sich zum angeordneten Gütetermin mit einer Ausrede entschuldigt hatte, welches das  Arbeitsgericht Mainz für die Berechtigung der erteilten Abmahnung anführte, zurück. Das LAG Mainz hielt ausdrücklich fest, dass dies nichts mit dem Klageverfahren zu tun hätte.

Die Entscheidung zeigt deutlich, dass etwa die Berechtigung einer Abmahnung, ausnahmsweise gerichtlich auch abweichend von ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung entschieden werden kann. Daraus wird klar, dass für die am Verfahren beteiligten Parteien in jedem Fall unter anderem die Kenntnis einschlägiger höchstrichterliche Rechtsprechung, von ausschlaggebender Bedeutung ist, für den Erfolg in der gerichtlichen Auseinandersetzung. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich daher bei gegebenem Anlass von einem auf das Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt in arbeitsrechtlichen Fragen beraten und vertreten lassen.

In der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr (Ortenaukreis) zwischen Freiburg und Offenburg arbeiten Anwälte mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Arbeitsrecht, auch bei Fragen im Zusammenhang mit Abmahnungen, beraten und außergerichtlich sowie gerichtlich vertreten.

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