Beamtenrecht – Qualifizierter Dienstunfall – erhöhtes Unfallruhegehalt – einmalige Dienstunfallentschädigung

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25.10.20115690 Mal gelesen
Ansprüche aufgrund von Dienstunfällen führen häufig zu Streitigkeiten mit dem Dienstherren. Wird der Beamte infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt, geht es insbesondere um die Frage, ob ein Anspruch auf erhöhtes Unfallruhgehalt und eine einmalige Dienstunfallentschädigung besteht.

Ist der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten, so erhält er Unfallruhegehalt. Ein erhöhtes Unfallruhegehalt ist zu bewilligen, wenn sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und in Folge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet (§ 37 Abs. 1 BeamtVG).

Ob sich der Beamte einer mit der Diensthandlung verbundenen Lebensgefahr aussetzt, ist oft umstritten. Nach altem Recht musste der Beamte sein Leben bewusst eingesetzt haben, d.h. sich der besonderen Lebensgefahr bewusst gewesen sein (Nds. OVG - 26.01.1993 - 5 L 2634/91). Dies verlangt das Gesetz heute nicht mehr. Es reicht aus, wenn sich der Beamte einer Lebensgefahr ausgesetzt hat. Denn durch Art. 1 Nr. 25 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) ist mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG die Formulierung "Setzt ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung, mit der für ihn eine besondere Lebensgefahr verbunden ist, sein Leben ein" durch die Formulierung "Setzt sich ein Beamter bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aus" ersetzt worden. Der Beamte braucht die besondere Gefährdung nicht bewusst in Kauf genommen und nicht einmal individuell erkannt haben (vgl. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2010, 5 LA 280/09).

Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn bei ihrer Vornahme der Verlust des Lebens wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist, mit anderen Worten, wenn nach der Art der Dienstausübung ein deutlich erhöhtes Unfallrisiko besteht. Der Tod muss allerdings nicht zwangsläufige Folge sein oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eintreten. Die vom Gesetz geforderte besondere Lebensgefahr muss über die latenten, generell bestehenden Gefahren hinausgehen. Nur wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, bei der Dienstausübung umzukommen, besteht eine besondere Lebensgefahr. Insoweit wird die erhöhte Wahrscheinlichkeit nicht nach statistischen Grundsätzen festgestellt. Ob eine Diensthandlung in diesem Sinne mit einer besonderen Lebensgefahr für den Beamten verbunden ist, lässt sich nicht generell, sondern regelmäßig nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen.

Des Weiteren besteht der Anspruch auf erhöhtes Unfallruhegehalt auch dann, wenn der Beamte in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidrigen Angriff einen Dienstunfall erleidet und infolge dieses Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten und im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert beschränkt ist (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG).

Ein Angriff im Sinne des § 37 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG erfordert eine zielgerichtete Verletzungshandlung des Angreifers, die sich gegen die körperliche Unversehrtheit des Beamten richtet und durch die der Beamte objektiv in die Gefahr gerät, einen Körperschaden zu erleiden. Zufällig den Beamten treffende Schädigungshandlungen oder reine Sachschäden reichen nicht aus. Der Angreifer muss mit Vorsatz im natürlichen Sinne gehandelt haben und eine Schädigung des Beamten zumindest billigend in Kauf genommen haben. Zur Zielgerichtetheit des Angriffs gehört auch, dass der Angreifer die staatliche Aufgabenwahrnehmung treffen will. Es muss also zwischen dem Angriff und der Dienstausübung ein innerer Zusammenhang bestehen (Oberverwaltungsgericht NRW - 04.04.2011 - 1 A 3037/08; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 14.07.2010 (5 K 2072/09 GI).

Wenn der Beamte infolge des Unfalls in seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 vom Hundert beeinträchtigt ist, erhält er zudem eine einmalige Dienstunfallentschädigung von 80.000,00 EUR.

 

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