Eigenmächtiger Urlaubsantritt rechtfertigt nicht stets fristlose Kündigung

Arbeit Betrieb
19.10.2011333 Mal gelesen
Umfassende Interessenabwägung kann bei langem unbeanstandetem Arbeitsverhältnis zu Unangemessenheit einer fristlosen Kündigung wegen Selbstbeurlaubung führen.

Sachverhalt

Vor dem Arbeitsgericht Krefeld hatte ein Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erhoben. Hinergrund war eine fristlose Kündigung des seit 18 Jahren beschäftigten Arbeitnehmers wegen unerlaubter Selbstbeurlaubung. Im Kammerterin wies das Arbeitsgericht darauf hin, dass es die fristlose Kündigung nicht für wirksam hielt, daraufhin einigten sich die Parteien auf Vorschlag des Gerichts dahingehend, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht und die fristlose Kündigung gegenstandslos ist, der klagende Arbeitnehmer jedoch wegen der unerlaubten Selbstbeurlaubung eine Abmahnung erhält, die er auch akzeptiert.

Rechtsauffassung Arbeitsgericht

Das Gericht hatte zuvor darauf hingewiesen, dass die eigenmächtige Selbstbeurlaubung grundsätzlich auch ohne vorherigen Ausspruch einer Abmahnung die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigen könne. Jedoch gebe es im Kündigungsschutzrecht keine absoluten Kündigungsgründe. Vielmehr sei immer noch zusätzlich in jedem Einzelfall im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen, welches die angemessene Reaktion auf ein Fehlverhalten eines Arbeitnehmers sei.

Da im vorliegenden Fall der Kläger bereits seit 18 Jahren beschäftigt gewesen sei, ohne dass es bisher zu einem vergleichbaren Vorfall oder gar zu einer Abmahnung gekommen wäre und da die Beklagte sich auch nicht einwandfrei verhalten habe, indem sie den Urlaubsantrag des Klägers im Übertragungszeitraum mit einer nicht ausreichenden Begründung abgelehnt und dann nicht einmal einer Übertragung des Resturlaubs über den 31.03.2011 hinaus zugestimmt und ihm dies auch noch erst kurz vor Ablauf der Verfallfrist mitgeteilt habe, stelle sich die fristlose Kündigung als unverhältnismäßig dar.

Das rechtswidrige Verhalten des Klägers werde dadurch zwar nicht geheilt, könne vor diesem Hintergrund aber bestenfalls noch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung rechtfertigen, die im vorliegenden Fall tarifvertraglich ausgeschlossen war, oder eine Abmahnung.

Die Parteien haben sich daraufhin auf den Ausspruch einer Abmahnung verständigt.

Arbeitsgericht Krefeld, Az. 1 Ca 960/11

Quelle: PM des Arbeitsgerichts Krefeld Nr. 53/11 vom 08.09.2011