Erwerbsminderungsrente- Wenn nichts mehr geht, dann geht noch was.

Erwerbsminderungsrente- Wenn nichts mehr geht, dann geht noch was.
16.10.20111347 Mal gelesen
Voraussetzungen und Verfahren für die Bewilligung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderungsrente nach § 43 SGB VI.

Statistisch gesehen hat die Zahl derer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachzugehen, in den letzten Jahren stark zugenommen. Und nicht jeder hat dieses Risiko durch eine private Berufsunfähigkeit abgedeckt oder kann dies aus diversen Gründen (hohe Kosten, ausschließende Vorerkrankungen) tun.

Für diesen Fall bietet die im 6. Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte gesetzliche Rentenversicherung zumindest eine grundsätzliche Möglichkeit der Absicherung, die allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft ist- die volle, bzw. teilweise Erwerbsminderungsrente.

1.) Voraussetzungen

Gemäߧ 43 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1. Voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sind,

2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und

vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Hieraus folgt, dass es  für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente sowohl versicherungsrechtliche als auch medizinische Voraussetzungen zu erfüllen gilt.

a.) Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Zunächst müssen Sie mindestens 5 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sein (allgemeine Wartezeit). Darüber hinaus müssen Sie innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben.

Von den genannten Voraussetzungen gibt es wiederum aber auch diverse Ausnahmen, deren Wiedergabe hier allerdings den Rahmen sprengen würde.

b.) medizinische Voraussetzungen

Aus medizinischer Sicht müssen Sie voll bzw. teilweise erwerbsgemindert sein.

Volle Erwerbsminderung ist dabei gegeben, wenn Sie aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht mehr in der Lage sind, mindestens 3 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein. Teilweise Erwerbsminderung liegt dagegen vor, wenn Sie noch mehr als 3, aber nicht mehr als 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig sein können.

Hierbei kommt es also auf Ihre gesundheitliche Konstitution an. Hierbei spielen sowohl physische als auch psychische Erkrankungen eine Rolle. Typische Erkrankungen sind zum Beispiel: Wirbelsäulenschäden, Depressionen, Krebserkrankungen etc.

Der Haken ist hierbei allerdings der sog. "Allgemeine Arbeitsmarkt". Es kommt bei der Beurteilung Ihrer Erwerbsfähigkeit regelmäßig nicht auf den zuletzt von Ihnen ausgeübten Beruf an, sondern auf sämtliche auf dem Arbeitsmarkt vorhandene Tätigkeiten.

Eine Ausnahme hiervon gibt es gem. § 240 SGB VI nur für Versicherte, die vor dem 2.01. 1961 geboren worden sind. In diesem Fall sind für die Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit nur Tätigkeiten heranzuziehen, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden kann. Bei der "Zumutbarkeit" handelt es sich allerdings um eine Problematik, welche die Sozialgerichtsbarkeit bereits mehrfach beschäftigt hat

2.) Prozedere für Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente

a.) Antragsstellung

Zunächst müssen Sie beim Rentenversicherungsträger einen Antrag stellen. Bereits zu diesem Zeitpunkt empfiehlt es sich, die gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch entsprechende ärztliche Gutachten bzw. Unterlagen nachhaltig zu belegen. Wichtig: Der Antrag kann jederzeit gestellt werden und verursacht für Sie keine Kosten.

b.) Prüfung der Erwerbsminderung durch Rentenversicherung

In diesem Stadium des Verfahrens werden Sie in der Regel von der Rentenversicherung noch einmal zu einem oder mehreren ärztlichen Gutachtern geschickt. Lassen Sie sich hiervon nicht abschrecken und nehmen Sie gegebenenfalls auch eine Person Ihres Vertrauens zur Unterstützung mit. Die von der Rentenversicherung bestellten Gutachter gelten überwiegend als besonders kritisch.

c.) Bescheid

Nach Beendigung des Antragsverfahrens erhalten Sie einen Ablehnungs- oder Bewilligungsbescheid. Erfahrungsgemäß wird die überwiegende Zahl der Anträge zunächst abgelehnt. Wichtig: Lassen Sie sich hiervon nicht entmutigen und legen Sie rechtzeitig Widerspruch und im Falle nach dessen Zurückweisung Klage beim zuständigen Sozialgericht ein. Hier besteht oftmals die Chance das Blatt durch unabhängige ärztliche Begutachtung noch zu Gunsten des Versicherten zu wenden.

Zusammenfassend ist das Verfahren zur Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente oftmals kompliziert und langwierig, gleichzeitig oft aber auch der letzte Ausweg, wenn eine Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich ist.  Lassen Sie sich diesbezüglich von einem Fachanwalt für Sozialrecht unterstützen.