Arbeitsrecht Bonn: Schlägerei am Arbeitsplatz - KÜNDIGUNG

Arbeit Betrieb
10.10.2011479 Mal gelesen
Die Selbstverständlichkeit der Arbeitnehmerpflichten muss neu betrachtet werden, angesichts der verhandelten Rechtsstreitigkeit vor dem Arbeitsgericht Hamm (Az: 8 Sa 1932/10). Dem liegt eine ungewöhnliche Situation zu Grunde:

Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitnehmer fristlos entlassen, weil er einen Kollegen am Arbeitsplatz verprügelt hatte. Ihm half dabei auch nicht die Tatsache, dass er den Streit nicht angezettelt hatte. Der entlassene Taxifahrer fühlte sich durch Kommentare seines Opfers dermaßen provoziert, dass er diesen zur Rede stellte. Dieser habe ihm dann das Telefon an den Kopf geworfen, woraufhin der Kläger auf den Anderen eingeschlagen habe.

Dieses Verhalten, nämlich dem Streit nicht aus dem Weg zu gehen und Hilfestellung beim Arbeitgeber zu suchen, sondern die Gewalttat am Arbeitsplatz auszutragen, rechtfertigt sogar eine fristlose Kündigung, unabhängig davon wer begonnen hat.

Dies erscheint auf den ersten Blick überhart, wie ich meine. Die Arbeitnehmerpflicht, mit dem Inventar pfleglich umzugehen, sollte aber grundsätzlich auch auf Mitmenschen anwendbar sein.

 

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