Eine Abfindung kann nur dann beansprucht werden, wenn sich dies aus einem Sozialplan, Tarifvertrag oder einem Aufhebungsvertrag ergibt, oder wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung eine Abfindung zugesagt hat, zB. bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 a KSchG
Entgegen eines weitverbreiten Irrtums entsteht bei dem Ausspruch einer Kündigung des Arbeitsvertrages nicht automatisch ein Anspruch auf eine Abfindung.
Eine Abfindung kann nur dann beansprucht werden, wenn sich dies aus einem Sozialplan, Tarifvertrag oder einem Aufhebungsvertrag ergibt, oder wenn der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung eine Abfindung zugesagt hat, zB. bei einer Kündigung aus betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1 a KSchG
In der Praxis wird die Zahlung einer Abfindung im Rahmen von Kündigungsschutzprozessen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vereinbart, was in über 90 % der arbeitsgerichtlichen Prozesse die Regel ist.