LAG Hamburg: Gilt der Kündigungsschutz nur für deutsche Niederlassungen? (5 Sa 1/11)

Arbeit Betrieb
27.09.2011465 Mal gelesen
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts mit Hauptsitz in Ungarn.

Sie beschäftigte in Deutschland Mitarbeiter.

Die Beklagten beschloss alle ausländischen Büros in Europa außerhalb Ungarns zu schließen und kündigte die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter in Deutschland - auch der Klägerin - aus so. betriebsbedingten Gründen.  Mit ihrer Klage hat die Klägerin Kündigungsschutz und Weiterbeschäftigung begehrt, da die Kündigung sozial ungerechtfertigt sei. 

Die Beklagte meint, dass der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes nur auf inländische Betriebe Anwendung fände. Sie sei nicht verpflichtet, einen Arbeitsplatz in Budapest anzubieten. Die Klage ist unbegründet, entschied das LAG Hamburg.
Die Beklagte hat die unternehmerische Entscheidung getroffen.  Soweit die Klägerin geltend macht, dass die übrigen Standorte in Europa nicht geschlossen wurden, ist dieser Vortrag in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn im Rahmen der Frage der sozialen Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG kommt es allein darauf an, ob Gründe einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen. Als Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne können vorliegend aber nur die in Deutschland gelegenen Büros zusammengefasst werden.

Die Kündigung ist auch nicht wegen einer fehlenden Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Diese ist betriebsbezogen durchzuführen. In die Auswahlentscheidung sind daher nur vergleichbare Arbeitnehmer einzubeziehen, die in demselben Betrieb wie der unmittelbar kündigungsbedrohte Arbeitnehmer beschäftigt sind. Als Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen Sinne können vorliegend nur die deutschen Standorte der Beklagten zusammengefasst werden. Da die Beklagte sämtlichen Arbeitnehmern in Deutschland gekündigt hat, war keine Sozialauswahl erforderlich.

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

 

Quelle: LAG Hamburg, Urteil vom 11.05.2011

Aktenzeichen: 5 Sa 1/11