ARBEITSRECHT BONN: Kündigung (2 AZR 543/10) Bundesarbeitsgericht in Erfurt bestätigt den Sonderstatus der Kirche, aber Chefarzt bekommt Recht

Arbeit Betrieb
09.09.2011936 Mal gelesen
Auch künftig dürfen Einrichtungen der katholischen Kirche Mitarbeiter nach Scheidung und zweiter Ehe entlassen.

Das Bundesarbeitsgericht folgte mit seiner jüngsten Entscheidung der bisherigen Linie, wonach Arbeitnehmer von Kirchen zur Loyalität verpflichtet sind und die religiösen Glaubenssätze beachten müssen. Demnach ist die Wiederheirat eines katholischen Mitarbeiters ein schwerer Verstoß, der ein Kündigungsgrund sein kann, stellte der Zweite Senat gestern in Erfurt klar.

Die Richter hatten aber in diesem speziellen Einzelfall die Interessen des Arbeitnehmers über die des kirchlichen Arbeitgebers gestellt.

Das höchstrichterliche Urteil war nicht nur von Juristen mit Spannung erwartet worden, da der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuvor die Selbstverwaltung der katholischen Kirche in Deutschland eingeschränkt sah. Die Straßburger Richter betonten in einem anderen Fall einen Verstoß gegen die Achtung der Privatsphäre.

Das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen ist im Grundgesetz verankert. Das Bundesverfassungsgericht hatte den Kirchen das Recht zugebilligt, Arbeitsverhältnisse nach ihrem Selbstverständnis zu regeln. Kirchliche Mitarbeiter können daher aus sittlich-moralischen Gründen ihren Job verlieren. Kündigungen sind etwa bei Abtreibung oder  Scheidung möglich.

Entscheidend dabei ist aber die Position, die der Arbeitnehmer innehat. Mitarbeiter in leitenden und hervorgehobenen Ämtern müssen bei Verstößen gegen sittlich-moralische Grundsätze eher mit ihrem Rauswurf rechnen als einfache Angestellte.

 "Wenn Kirchen wie normale Arbeitgeber agieren, dann müssen sie sich aus unserer Sicht auch wie normale Arbeitgeber behandeln lassen", erklärte ein Gewerkschaftssprecher. 

Rechtsanwalt Sagsöz, Bonn

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