Die Rolle des Betriebsrates im Zusammenhang mit „Einstellung“ von „Ein-Euro-Jobbern“

Arbeit Betrieb
28.02.2007 2447 Mal gelesen

Die Einsetzung von Ein-Euro-Jobbern birgt für die Belegschaft oft die Befürchtung in sich, dass Arbeitsplätze zum Nachteil der Beschäftigten abgebaut werden und dass durch billige Arbeitskräfte Lohndumping betrieben wird. Dabei stellt sich die Frage, inwieweit der Betriebsrat eine solche "Aushöhlung" eines Betriebes verhindern kann.

1. Einleitung
"Ein-Euro-Jobber" sind erwerbsfähige Hilfsbedürftige im Sinne des § 16 Abs. 3 SGB II. Durch diese Vorschrift soll Hilfsbedürftigen die Eingliederung in Arbeit erleichtert werden. Dabei sollen jedoch die regulären Beschäftigungsverhältnisse nicht verdrängt bzw. beeinträchtigt werden. Dem Betriebsrat kommt bei der Verhinderung bzw. Vorbeugung einer derartigen Beeinträchtigung eine entscheidende Rolle zu.

2. Rechtslage
Der Begriff "Ein-Euro-Jobber" kennzeichnet die in § 16 Abs. 3 SGB II genannten erwerbsfähigen Hilfsbedürftige, die keine Arbeit finden können. Für solche Personen sollen durch die ARGE (Arbeitsgemeinschaft der Arbeitsagentur und der Kommune zur Unterstützung von bedürftigen Arbeitssuchenden nach SGB II) Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden, die im öffentlichen Interesse liegen und zusätzliche Arbeiten darstellen. Die erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen erhalten in einem solchen Fall zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen.
Dabei ist zu beachten, dass zwischen dem Arbeitgeber und dem "Ein-Euro-Jobber" kein Arbeitsverhältnis zustande kommt (vgl.: § 16 Abs. 3 S. 2 SGB II). Die ARGE übernimmt in solchen Fällen die Rolle des "Arbeitgebers". Denn sie soll mit jedem erwerbsfähigen Hilfsbedürftigen die für seine Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (§ 15 SGB II).
Allerdings sollen arbeitsrechtliche Schutzvorschriften auch für "Ein-Euro-Jobber" gelten (§ 16 Abs. 3 SGB II). Das bedeutet, dass sie vom Arbeitgeber wie "normale" Arbeitnehmer behandelt werden müssen. Daraus kann man folgern, dass erwerbsfähige Hilfsbedürftige auch wie "normale" Arbeitnehmer im Betrieb eingesetzt werden können. Hierbei kann es dazu kommen, dass der Arbeitgeber sich übermäßig der Ein-Euro-Jobs bedient

Es stellt sich daher die Frage, inwieweit der Betriebsrat der Beschäftigung von unechten "Ein-Euro-Jobbern" entgegenwirken kann, um die Ängste der Belegschaft im Hinblick auf Abbau der Stammbelegschaft und Lohndumping zu beseitigen.
Es ist zu beachten, dass Ein-Euro-Jobber wie Arbeitnehmer eingesetzt werden und deswegen weisungsgebunden und in betriebliche Organisationen eingebunden sind. Daher kann § 99 BetrVG zumindest entsprechend herangezogen werden, um dem Betriebsrat in einem Betrieb von mehr als 20 Arbeitnehmern ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich ihrer "Einstellung" zukommen zu lassen.
Der Betriebsrat kann also von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen und den Arbeitgeber bei seiner Entscheidung, ob er "Ein-Euro-Jobber" einsetzen will, beeinflussen. Der Betriebsrat kann gem. § 99 BetrVG seine Zustimmung bei "Einstellung" eines Ein-Euro-Jobbers" verweigern, wenn z.B. das Vorliegen von zusätzlichen Arbeiten nicht bejaht werden kann. In einem solchen Fall greift das Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrates nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat darzulegen, dass es sich um zusätzliche Arbeiten handelt und dass diese Arbeiten ohne Fördermittel nicht oder nicht im geplanten Umfang durchgeführt werden können. Das Merkmal der zusätzlichen Arbeit (vgl. § 16 Abs. 3 SGB II) ist dann abzulehnen, wenn der Ein-Euro-Job nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass dies eine Beeinträchtigung des konkreten Arbeitsbereiches bewirkt.

Der Betriebsrat ist auch gem. § 92 BetrVG im Rahmen der Personalplanung zu beteiligen, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, unter Inanspruchnahme von Fördermitteln Ein-Euro-Jobber zu beschäftigen

3. Fazit
Dem Betriebsrat kommt somit eine starke Rolle hinsichtlich der Mitgestaltung der Personalplanung eines Betriebes im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Ein-Euro-Jobbern zu. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat schon in der Entscheidungsphase hinsichtlich der Einsetzung von Ein-Euro-Jobbern zu informieren und zu beteiligen, § 92 Abs. 1 BetrVG. Erfüllt er seine Informationspflichten nicht, so handelt er gem. § 121 BetrVG ordnungswidrig.
Darüber hinaus kommt dem Betriebsrat im Bezug auf Ein-Euro-Jobbern ein Zustimmungsverweigerungsrecht gem. § 99 Abs. 2 BetrVG zu, wodurch eine gesetzwidrige, missbräuchliche Beschäftigung verhindert werden kann.
Damit findet § 99 BetrVG nicht nur auf "normale" Arbeitnehmer, sondern auch auf "Ein-Euro-Jobbern" Anwendung.



Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (zert. IHK)


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