Arbeitsrechtlicher Aufhebungsvertrag und Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Arbeit Betrieb
26.02.20072552 Mal gelesen

Bislang stellte es für den Arbeitnehmer stets ein Problem dar, mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag zu schließen. Denn die Agentur für Arbeit verhängte in solchen Fällen eine Sperrfrist für den Bezug des Arbeitslosengeldes, weil der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis ohne wichtigen Grund gelöst hatte.


Der Arbeitnehmer war deshalb bisher nur auf der sicheren Seite, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitgebers abwartete und gegen diese dann Klage beim Arbeitsgericht erhob. In dem sich anschließenden Prozeß konnte der Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag mit seinem Arbeitgeber schließen, ohne daß ihm dies einen Nachteil beim Arbeitslosengeld brachte.


Nach einer neueren Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) scheint sich aber nun eine Möglichkeit anzubahnen, einen Aufhebungsvertrag schon vor Ausspruch einer Kündigung zu schließen, ohne deshalb Probleme mit der Agentur für Arbeit bekommen zu müssen. Das BSG erwägt nämlich, künftig in folgenden Fällen von der Verhängung einer Sperrfrist wegen Arbeitsaufgabe abzusehen:


Wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag schließen will, weil er ihn ansonsten aus betriebsbedingten Gründen kündigen müßte, und als Abfindung in diesem Aufhebungsvertrag kein höherer Betrag vereinbart wird als ½ Bruttogehalt multipliziert mit der Anzahl der Beschäftigungsjahre des Arbeitnehmers, soll eine Sperrfrist künftig entfallen.

 

Rechtsanwalt Gerald Promoli

Fachanwalt für Strafrecht

München