Kündigung: Kein Kündigungsschutz in Kleinbetrieben - was ist "klein"?

Arbeit Betrieb
28.05.20093562 Mal gelesen

Jedes Arbeitsverhältnis kann gekündigt werden, von beiden Seiten, auch vom Arbeitgeber, auch wenn der Arbeitnehmer meint, daß es dafür eigentlich keinen Grund gibt.

Anders ist es, wenn der Betrieb unter das Kündigungsschutzgesetz fällt, dann kann der Arbeitgeber nicht einfach so kündigen, er muß dafür einen Grund haben, und der muß in der Regel schwerwiegend sein, um die Kündigung rechtfertigen zu können.

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt für die meisten Betriebe, aber nicht für alle, zum Beispiel nicht für sogenannte Kleinbetriebe, hier soll der Inhaber leichter kündigen dürfen.

Was ist ein Kleinbetrieb im Sinne des § 23 KSchG?

Als Kleinbetrieb gelten all die Betriebe, die nur zehn Arbeitnehmer haben, oder noch weniger. Dabei werden die Auszubildenden nicht mitgezählt, und Teilzeitkräfte nur mit 0,5 oder 0,75, je nach Wochenstundenzahl (bis 20: 0,5, bis 30: 0,75).

Es müssen also mindestens 10,25 Arbeitnehmer vorhanden sein.

Diese Grenze gilt seit 1.1.2004. Gleichzeitig wurde damals eine Übergangsregelung für die Arbeitnehmer beschlossen, die vor dem 1.1.2004 in dem Betrieb angefangen hatten, diese sollten privilegiert, von der Verschärfung also nicht betroffen sein:

Damit diese "Alt-Arbeitnehmer" in den Genuß des KSchG kommen, reicht es aus, wenn in dem Betrieb noch fünf weitere Kollegen schon vor dem 1.1.2004 eingestellt worden waren.

Es müssen also mindestens 5,25 "Alt-Arbeitnehmer" vorhanden sein.

Die Kollegen, die nach dem 1.1.2004 angefangen haben, können sich auf diese Übergangsregelung nicht berufen, sie genießen erst dann Kündigungsschutz, wenn die Schwelle von zehn Mitarbeitern überschritten wird.

Was gilt nun, wenn zunächst mehr als fünf "Alt-Arbeitnehmer" vorhanden waren, davon aber einige ausgeschieden sind und durch neue Kollegen ersetzt wurden, die jeweils erst nach dem 1.1.2004 eingestellt wurden?

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 21.9.2006 entschieden, daß dann selbst die "Alt-Arbeitnehmer" nicht mehr unter das KSchG fallen, wenn von ihnen nur noch fünf oder weniger vorhanden sind. Das KSchG gelte also erst dann wieder, wenn insgesamt mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt werden (2 AZR 840/05).

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