Private Nutzung des Internets während der Arbeitzeit - ein Kündigungsgrund?

Arbeit Betrieb
28.05.20091255 Mal gelesen

Inzwischen befindet sich an fast jedem Arbeitsplatz ein Internetzugang. Wozu er vom Arbeitgeber eingerichtet wurde, kann sich eigentlich jeder denken, er soll der Arbeit dienen, und nicht dem privaten Vergnügen der Mitarbeiter.

Daß aber die Versuchung groß ist, diesen Internetzugang auch für private Zwecke zu nutzen, muß ebenfalls nicht weiter erläutert werden, mal schnell privat eine Überweisung tätigen, einen last-minute-Flug buchen, bei Ebay mitbieten usw.

Aus arbeitsrechtlicher Sicht stellt sich die Frage: Ist eine solche private Nutzung erlaubt, und wenn ja, wo ist die Grenze überschritten?

In den meisten Betrieben fehlt es an klaren Vorgaben des Arbeitgebers. Der Zugang wurde irgendwann eingerichtet, alle nutzen ihn, und keiner weiß so recht, ob der "Chef" etwas dagegen hat oder wegen dieser privaten Nutzung das Arbeitsverhältnis kündigen könnte.

Vereinfacht könnte man sagen: Wenn es nicht ausdrücklich verboten ist, den Internetzugang für private Zwecke zu nutzen, so ist eine solche Nutzung so lange kein Problem, so lange sie sich in einem angemessenen Rahmen hält. Wer also z. B. während der Pause mal eben auf sein privates Konto schaut oder für sich privat etwas recherchiert, muß nicht immer gleich mit einer Kündigung rechnen.

Anders ist es, wenn diese private Nutzung auch außerhalb der Pausen erfolgt, und noch dazu sehr ausschweifend, also mehrere Stunden am Tag, denn dann vernachläßigt man das, wofür man eingestellt wurde und bezahlt wird, nämlich zu arbeiten. Dieses Arbeiten ist nämlich - bezogen auf den Arbeitnehmer - die Hauptpflicht des Arbeitsverhältnisses, und diese wird durch die private Beschäftigung verletzt.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 7.7.2005 nachdrücklich betont. In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber gekündigt, das Bundesarbeitsgericht hielt dies für zulässig, es sei nicht einmal eine vorherige Abmahnung erforderlich gewesen, der betroffene Arbeitnehmer hätte wissen müssen, daß eine exzessive private Nutzung nicht toleriert wird (2 AZR 581/04).

Noch heikler wird es, wenn der Arbeitnehmer Daten auf den Comuter des Arbeitgebers herunterlädt, seien es Bilder, Musikstücke oder Programme. Dieses Herunterladen kann nämlich dazu führen, daß die Stabilität oder Sicherheit des Systems gefährdet wird, sei es durch Viren oder Programme, die sich gegenseitig behindern und zu einem Absturz des Systems führen können.

Auch das Betrachten von Bildern oder Seiten, die als besonders anstößig gelten, kann zu einem Verlust des Arbeitsplatzes führen. Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Urteil vom 27.4.2006 darauf hingewiesen, daß der Arbeitgeber nämlich damit rechnen müsse, daß das Ansteuern dieser Seiten zurückverfolgt wird, und er selbst in den Verdacht gerät, mit diesen Seiten oder deren Urhebern etwas zu tun zu haben. Dieser Gefahr müsse sich kein Arbeitgeber aussetzen (2 AZR 386/05).

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