Der arbeitsgerichtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur bei einer generellen Lohnerhöhung

Arbeit Betrieb
09.02.20072489 Mal gelesen

Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz scheidet dann aus, wenn keine generelle Lohnerhöhung in einem Betrieb vereinbart worden ist, sondern der Ar-beitgeber mit den Arbeitnehmern Arbeitsbedingungen entsprechend ihren Interessen und Bedürfnissen ausgehandelt hat.



1. Einleitung


Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungssatz verpflichtet den Arbeitgeber die Arbeitnehmer eines Betriebes gleich zu behandeln. Eine unsachliche Benachteiligung soll hierdurch vermieden werden. Dieser Grundsatz gilt für alle Entscheidungen und Maß-nahmen des Arbeitgebers. Sie betrifft daher auch Regelungen hinsichtlich einer Gehalts-erhöhung. Allerdings ist zu beachten, dass auch hier die Privatautonomie Vorrang vor einer Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer hat.
Nur dann, wenn der Arbeitgeber eine über den Einzelfall hinausgehende Regelung für sein Unternehmen aufgestellt hat, darf er einzelne Arbeitnehmer, die grundsätzlich unter dieser Regel fallen, nicht willkürlich ausschließen.



2. Rechtslage


Das rheinland-pfälzische Landesarbeitsgericht (Az.: 4 Sa 325/06) hat zu der Abgrenzung zwischen dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und der Ver-tragsfreiheit, die den Arbeitsvertragsparteien erlaubt, Arbeitsbedingungen individuell auszuhandeln, ein Urteil gefällt.
In diesem Urteil ging es um eine Zahlungsklage eines Technikers gegen den Arbeitgeber. Er hatte eine Lohnerhöhung in Höhe von 0,5 % erhalten, wobei der Arbeitgeber anderen Beschäftigten eine Lohnerhöhung von durchschnittlich 2,5 % gewährt hatte.
Aufgrund dieser Abweichung der Lohnerhöhung hatte der betroffene Arbeitnehmer sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen und eine Angleichung seines Lohnes ver-langt.
Das LAG verwies darauf, dass es keine generelle Lohnerhöhung in Höhe von 2,5 % in jenem Betrieb gab. Die Lohn- und Gehaltserhöhungen waren an den individuellen Leis-tungen der einzelnen Arbeitnehmer gekoppelt.
Daher konnte dieser Arbeitnehmer sich nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz beru-fen.


3. Fazit


Der arbeitsgerichtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kann im Hinblick auf Lohnerhöhun-gen nur dann herangezogen werden, wenn eine generelle Lohnerhöhung vorliegt. Sobald der Arbeitgeber die Lohnerhöhung mit jedem Beschäftigten entsprechend den jeweiligen Interessen aushandelt oder sich an individuelle Leistungskriterien orientiert, kommt der Vertragsfreiheit der Vorrang zu



Guido Wurll
Fachanwalt für Arbeitsrecht, Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator (zert. IHK)


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