Befristung ohne Sachgrund - auch bei früherer Beschäftigung möglich, neu BAG

Arbeit Betrieb
23.06.2011939 Mal gelesen
Über die Zulässigkeit der erneuten befristeten Einstellung eines bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Betrieb beschäftigten AN, neue Rechtssprechung des BAG vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

(AG= Arbeitgeber, AN = Arbeitnehmer)

BAG vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09

Bei der sachgrundlosen Befristung verhielt es sich bisher so, dass der AG nur die AN ohne Sachgrund befristet einstellen konnte, die noch niemals im Unternehmen beschäftigt waren.

Die Befristung konnte dann bis zu zwei Jahre dauern, innerhalb dieser Befristungszeit von 2 Jahren ist eine dreimalige Verlängerung möglich. Um ideal die Befristung auszunutzen, wird AG empfohlen, die erste Befristung auf 9 Monate festzusetzen, davon die ersten 6 Monate als Probezeit. Sodann wird drei Mal verlängert um jeweils 5 Monate, sodass insgesamt ein Zeitraum von 2 Jahren voll ausgeschöpft ist. Es muss dabei kein Befristungsgrund vorliegen. AG kann also den AN 2 Jahre "testen" und hat immer die Möglichkeit, sich relativ zeitnah von diesem Mitarbeiter zu trennen (durch auslaufen lassen der Befristung), wenn AG doch unzufrieden werden sollte.

Nun zum Fall:

Nachteil bisher bei der so genannten sachgrundlosen Befristung war für AG der Umstand, dass der AN noch niemals im Unternehmen vorher beschäftigt gewesen sein durfte - so bisher die allgemeine, herrschende Auffassung. 

Hatte der AG also den AN schon einmal vor 5 Jahren für einen Zeitraum von einem Jahr beschäftigt und bewirbt er sich nun erneut und will AG ihn gerne einstellen, allerdings nur befristet ohne Sachgrund, dann konnte man das nach bisheriger herrschender Auffassung nicht tun.

Das hat sich nun geändert. Das BAG hat in seinem Urteil vom 06.04.2011 festgestellt, dass eine - im konkreten Fall - 6 Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung des Klägers der sachgrundlosen Befristung nicht entgegen stand. Das Gericht hat verfassungskonform die Befristungsregelungen des Gesetzes ausgelegt und kam zu diesem arbeitgeberfreundlichen Ergebnis.

 In der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts heißt es hierzu:

 "Das Befristungsrecht soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren und für Arbeitnehmer eine Brücke zur Dauerbeschäftigung zu schaffen. Zum anderen sollen durch das Verbot der "Zuvor-Beschäftigung" Befristungsketten und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. (.)

Die Gefahr missbräuchlicher Befristungsketten besteht regelmäßig nicht mehr, wenn zwischen dem Ende des früheren Arbeitsverhältnisses und dem sachgrundlosen befristeten neuen Vertrag mehr als drei Jahre liegen."

 Damit steht nun fest, dass alle AN, die 3 Jahre und länger zuvor im Betrieb beschäftigt worden sind, heute wieder sachgrundlos befristet eingestellt werden können.