Anspruch auf Alterteilzeit kann sich aus dem Tarifvertrag ergeben

Arbeit Betrieb
29.01.2007 2402 Mal gelesen

Die Möglichkeiten für einen Arbeitnehmer, eine Altersteilzeitregelung in Anspruch zu nehmen, sind begrenzt, aber durchaus durchsetzbar.



Die einfachste Variante ist, mit dem Arbeitgeber einvernehmlich eine Altersteilzeit zu vereinbaren.



Aus dem Altersteilzeitgesetz selbst ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrages. Dort ist lediglich das "wie" geregelt, d.h. es sind lediglich die Mindestbedingungen genannt, die ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfüllen muss, damit die staatlichen Förderleistungen der Bundesagentur für Arbeit und die sozialversicherungsrechtlichen Vergünstigungen (zB vorzeitige Rente nach Altersteilzeit) in Anspruch genommen werden können.


Ein vertraglicher Anspruch kann sich aber aus einem für das Arbeitsverhältnis geltenden Tarifvertrag ergeben. So begründet unter anderem der für den öffentlichen Dienst geschlossene "Tarifvertrag Altersteilzeit" für Arbeitnehmer ab Vollendung ihres 60. Lebensjahres gegenüber dem Arbeitgeber einen derartigen Anspruch. Dieser bezieht sich auch auf die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses, welches durch den Zeitpunkt begrenzt wird, zu dem der Arbeitnehmer eine ungekürzte Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung beanspruchen kann.


Der Arbeitgeber kann den Wunsch des Arbeitnehmers auf eine Altersteilzeit nur aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen ablehnen. Das Bundesarbeitsgericht sieht die mit einem Altersteilzeitarbeitsvertrag verbundenen Aufwendungen des Arbeitgebers, die teurer als die eines normalen Teilzeitarbeitsverhältnisses sind, für sich alleine gesehen noch nicht als einen entgegenstehenden dringenden betrieblichen Grund en. Gleiches gilt zB für das betriebliche Interesse, den Anstieg von Personalkosten zugunsten von Investitionen zu begrenzen.


Hat der Arbeitnehmer seinen Anspruch rechtzeitig vor dem gewünschten Beginn der Altersteilzeit geltend gemacht, so kann der Arbeitgeber verurteilt werden, dem Antrag auf Vertragsabschluss auch rückwirkend zuzustimmen.

Bevor Sie sich in ein Klageverfahren wagen, sollten Sie anwaltlichen Rat einholen. Wir beraten Sie gern!