Landesarbeitsgericht Rheinland- Pfalz: Arbeitnehmer kann (u.U.)seinem Arbeitgeber mit Krankschreibung drohen.

Arbeit Betrieb
11.06.2011484 Mal gelesen
Nach der Drohung kündigte der Arbeitgeber fristlos. Nach dem LAG Rheinland-Pfalz durfte der Arbeitnehmer dies im konkreten Fall.

Ein Arbeitgeber verlangte von einem bei ihm angestellten LKW-Fahrer, dass er nach der Rückkehr zum Betrieb noch eine weitere Fahrt um 18.00 Uhr durchführt. Hierüber wurde der Arbeitnehmer ungehalten. Er lehnte ab. Er sagte:

"Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit, ich gehe jetzt zum Arzt und lasse mich krankschreiben. Vor drei Wochen habe ich mir bei der Arbeit den Fuß verletzt." Der Arbeitnehmer hat sodann den Lkw ausgeräumt und ist gegangen. Er suchte einen Arzt auf, der ihn wegen einer Fußverletzung sofort operierte und für arbeitsunfähig erklärte. Das LAG  Rheinland-Pfalz entschied , dass die fristlose Kündigung mangels Kündigungsgrundes rechtswidrig ist (Az. 10 Sa 308/10). Zwar sei der Arbeitgeber eigentlich zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer ihm mit der Krankschreibung droht. Der Mitarbeiter darf ihm nicht auf diese Weise seinen Willen aufzwingen. Anders ist das aber dann, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig gewesen ist - wie hier. Ein  mangelnder Arbeitswille lag nicht vor. Allerdings muss er beweisen können, dass er zum Zeitpunkt dieser Drohung bereits arbeitsunfähig gewesen ist. Hier konnte der Nachweis durch ein Attest des Arztes erbracht werden.

Verfasser Alpan Sagsöz

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