Entgeltfortzahlung nach Schlägerei

Arbeit Betrieb
25.01.20072428 Mal gelesen

Entgeltfortzahlung: Nach Schlägerei kann auch der Arbeitgeber bluten

 

Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass sein Arbeitgeber für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, maximal jedoch für sechs Wochen, sein Gehalt weiterzahlt. Diese Regelung ist zwingend, d.h. von ihr kann vertraglich nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. Voraussetzung für den Anspruch ist jedoch, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat - was bei neu eingestellten Arbeitnehmern wichtig ist. Ferner darf die Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitnehmer nicht selbst verschuldet worden sein, worüber häufig Streit entsteht.

 

Nicht selten tritt dabei die Frage auf, ob der Arbeitgeber auch dann Entgeltfortzahlung leisten muss, wenn der Arbeitnehmer in eine Schlägerei verwickelt war und aufgrund der hierbei erlittenen Verletzungen arbeitsunfähig ist. Eine eindeutige Antwort gibt es hierauf nicht, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere darauf, ob ein Eigenverschulden des Arbeitnehmers vorliegt. Bei dieser Beurteilung ist z. B. darauf abzustellen, ob ein provokatives Verhalten des Arbeitnehmers vorgelegen hat, der Arbeitnehmer mit der Schlägerei begonnen hat oder ob möglicherweise eine Notwehr bzw. Nothilfesituation zu berücksichtigen ist.

 

Eine Entscheidung des Landesarbeitsgericht Köln (LAG) vom 14. Februar 2006 = 9 Sa 1303/05 macht deutlich, dass eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, die auf eine Verletzung bei einer Schlägerei oder Tätlichkeit zurückzuführen ist, nicht automatisch zum Ausschluss des Entgeltfortzahlungsanspruchs führt.

 

In dem entschiedenen Fall war eine Arbeitnehmerin aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit ihrem Exmann arbeitsunfähig erkrankt. Hintergrund der Tätlichkeit war der Folgende: Die Arbeitnehmerin saß auf einem Balkon als ihr früherer Ehemann sie dort wahrnahm. Er warf ihr vor, dass sie ihn nicht vom Balkon aus beachtet habe und beleidigte sie aufgrund dessen per SMS. Die Arbeitnehmerin ging daraufhin zu ihrem Exmann und forderte ihn auf, künftig solche Mitteilungen zu unterlassen. Daraufhin beschimpfte er sie erneut und drohte ihr mit Schlägen, falls sie nicht verschwinde. Als die Arbeitnehmerin in das Haus zurückging, verfolgte er sie und drohte weiter, sie zu schlagen. Als sie ihm entgegnete, er solle sich jemanden anderen suchen, wenn er sich schlagen wolle, griff er ihr an den Hals und stieß sie mit dem Kopf gegen den Rahmen der Haustür. Bei dem Versuch ihn von sich wegzudrücken, kratzte sie ihn im Gesicht. Daraufhin folgten Tritte gegen die Oberschenkel und ins Gesäß der Arbeitnehmerin. Zum Schluss versetzte er ihr einen so starken Schlag gegen den Kopf, dass sie gegen die Flurwand prallte und auf den Boden fiel.

 

Der Arbeitgeber vertrat die Auffassung, dass er nicht zur Entgeltfortzahlung verpflichtet sei, da die Arbeitnehmerin die Erkrankung selbst verschuldet habe, weil sie ihren früheren Ehemann provoziert habe, statt ihm von vornherein aus dem Weg zu gehen. Auch durch das Kratzen im Gesicht habe sie die weiteren Tätlichkeiten ihres früheren Ehemanns provoziert, die letztendlich zu der Verletzung führten.

  

Das LAG Köln entschied dem entgegen, dass die Arbeitnehmerin kein Verschulden bei der Herbeiführung der Arbeitsunfähigkeit traf, sondern sich diese lediglich auf eine angemessene Reaktion beschränkt habe. Auch hätte sie nicht damit rechnen müssen, dass ihr Verhalten bereits dazu führen würde, dass ihr Exmann tatsächlich tätlich wurde. Das Gericht war weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin weder ihren früheren Ehemann zu den Schlägen provoziert noch sich selbst aktiv an der Schlägerei beteiligt habe. Im Ergebnis musste daher der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung an die klagende Arbeitnehmerin für die Zeitdauer der Erkrankung leisten.

 

Praxistipp: Zwar muss der Arbeitgeber bei fehlendem Verschulden des Arbeitnehmers Entgeltfortzahlung leisten, allerdings kann der Arbeitgeber seinerseits gegen den Schädiger (in dem o. g. Fall gegen den früheren Ehemann der Klägerin) einen Schadensersatzanspruch geltend machen. Dies folgt aus § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz, wonach der Schadensersatzanspruch des verletzten Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber übergeht, wenn dieser Entgeltfortzahlung leistet. Insoweit besteht nach § 6 Abs. 2 EFZG sogar ein Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer, die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben mitzuteilen.