Privates Surfen im Internet rechtfertigt nicht immer Kündigung

Arbeit Betrieb
23.01.20071126 Mal gelesen

Die private Nutzung des Internets am Arbeitsplatz führt immer wieder zu arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen. Und nicht selten wird deshalb sogar der betreffende Arbeitnehmer gekündigt. Doch das muss nicht immer sein.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass die private Internetnutzung am Arbeitsplatz nicht ohne Weiteres eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Die Richter befanden in ihrem Urteil vom 02.03.2003 (Az.: 4 Sa 958/05), eine Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt, wenn der dienstlich zur Verfügung gestellte Internetzugang nur kurzzeitig und nur für unverfängliche Zwecke genutzt wurde.

Der Fall
In dem zu entscheidenden Fall hatte die Arbeitnehmerin ca. eine Stunde im Monat privat im Internet gesurft, obwohl eine private Nutzung ausdrücklich verboten war. Nachdem der Arbeitgeber den Verstoß gegen diese Weisung bemerkte, kündigte er ihr fristlos mit der Begründung, sie habe ihre arbeitsvertraglichen Pflichten gravierend verletzt.

Kündigungsschutzklage hatte Erfolg
Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin hatte jedoch Erfolg, weil die Richter keine wesentliche Pflichtverletzung erkennen konnten. Eine solche liege nur vor, wenn Mitarbeiter in erheblichem Umfang Daten aus dem Internet herunterladen oder eine Rufschädigung des Arbeitgebers drohe, weil strafbare oder pornografische Inhalte herunter geladen wurden. Außerdem müsse auch die zeitliche Komponente der privaten Nutzung des Internets berücksichtigt werden.
Alles in allem war das Fehlverhalten der Arbeitnehmerin in diesem Fall nicht so gravierend, dass das Arbeitsverhältnis sofort hätte beendet werden müssen. Die fristlose Kündigung war also unwirksam.

Kommentar
Allein der Verstoß des Arbeitnehmers gegen das Verbot des Arbeitgebers, das Internet nicht für persönliche Zwecke zu nutzen, genügt nicht in jedem Fall, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Stets muss der konkrete Sachverhalt einzelfallbezogen geprüft werden. Der entlassene Arbeitnehmer hat also bei geringfügigen Verstößen in einem Kündigungsschutzprozess durchaus die Chance, die Unwirksamkeit seiner Kündigung zu erstreiten.