Darf ein Arbeitnehmer seinem Chef mit Krankschreibung drohen?

Arbeit Betrieb
26.05.20111101 Mal gelesen
Wer seinem Arbeitgeber mit einer Krankschreibung droht, riskiert normalerweise die fristlose Kündigung. Das gilt allerdings nicht immer.

Im vorliegenden Fall verlangte ein Arbeitgeber von einem bei ihm angestellten LKW-Fahrer, dass er nach der Rückkehr zum Betrieb noch eine weitere Fahrt um 18.00 Uhr durchführt. Hierüber wurde der Arbeitnehmer sehr ungehalten und weigerte sich, dies zu tun. Er verwies darauf, dass die zulässige Höchstarbeitszeit für diese Woche bereits ausgeschöpft sei.

Darüber hinaus sagte er: "Ich mache die ganze Scheiße nicht mehr mit, ich gehe jetzt zum Arzt und lasse mich krankschreiben. Vor drei Wochen habe ich mir bei der Arbeit den Fuß verletzt."

Der Arbeitnehmer hat sodann den Lkw ausgeräumt, den Schlüssel auf den Tisch gelegt und ist gegangen. Er suchte einen Arzt auf, der ihn wegen der Entzündung am Fuß sofort operierte  und für arbeitsunfähig erklärte.

Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos unter anderem mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer ihm die Krankschreibung angedroht hatte.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied hierzu mit Urteil vom 16.12.2010, dass die fristlose Kündigung mangels Kündigungsgrundes rechtswidrig ist (Az. 10 Sa 308/10).

Zwar ist der Arbeitgeber normalerweise schon zu einer fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Arbeitnehmer ihm mit der Krankschreibung droht.  Der Mitarbeiter darf ihm nicht auf diese Weise seinen Willen aufzwingen.

Anders ist das aber dann, wenn der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig gewesen ist - wie im zugrundeliegenden Sachverhalt. Hier kann dem Arbeitnehmer kein mangelnder Arbeitswille vorgeworfen  werden. Allerdings muss er beweisen können, dass er zum Zeitpunkt dieser Drohung bereits arbeitsunfähig gewesen ist. Hier konnte der Nachweis durch ein Attest des Arztes erbracht werden.