Telekom-Beamte - Zuweisung zur VCS GmbH - Verwaltungsgericht Minden entscheidet zugunsten eines Beamten

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10.05.2011 1491 Mal gelesen
Erneut hat das Verwaltungsgericht Minden die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen einen Zuweisungsbescheid wiederhergestellt. In einem Beschluss vom 05.02.2011 entschied das Gericht, dass kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung bestehe.

Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei Gründe:

Zum einen soll die Zuweisung den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen. Wenn jedoch der Beamte mit der zugewiesenen Tätigkeit nicht einverstanden sei, könne kein besonderes Interesse daran bestehen, ihm etwas zukommen zu lassen, was er (zumindest in dieser Form) nicht haben wolle.

Zum anderen habe die Telekom nicht hinreichend begründet, weshalb ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse daran bestehe, den betreffenden Beamten bei der VCS GmbH einzusetzen.

VG Minden - 05.05.2011 - 10 L 159/11

Diese Entscheidung entspricht der Linie in anderen Beschlüssen dieses Gerichts in Parallelfällen. Bereits in einem Beschluss vom 02.12.2010 hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung befristet wiederhergestellt um der Telekom Gelegenheit zu geben, ijm Widerspruchsbescheid das besondere Interesse an dem Einsatz des Beamten bei einer privaten Tochtergesellschaft der Telekom zu begründen.

VG Minden - 02.12.2010 - 10 L 567/10

Beispiele für andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen in Zuweisungsverfahren siehe 

hier und hier

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