Das Gericht stützt seine Entscheidung auf zwei Gründe:
Zum einen soll die Zuweisung den Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung erfüllen. Wenn jedoch der Beamte mit der zugewiesenen Tätigkeit nicht einverstanden sei, könne kein besonderes Interesse daran bestehen, ihm etwas zukommen zu lassen, was er (zumindest in dieser Form) nicht haben wolle.
Zum anderen habe die Telekom nicht hinreichend begründet, weshalb ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse daran bestehe, den betreffenden Beamten bei der VCS GmbH einzusetzen.
VG Minden - 05.05.2011 - 10 L 159/11
Diese Entscheidung entspricht der Linie in anderen Beschlüssen dieses Gerichts in Parallelfällen. Bereits in einem Beschluss vom 02.12.2010 hatte das Gericht die aufschiebende Wirkung befristet wiederhergestellt um der Telekom Gelegenheit zu geben, ijm Widerspruchsbescheid das besondere Interesse an dem Einsatz des Beamten bei einer privaten Tochtergesellschaft der Telekom zu begründen.
VG Minden - 02.12.2010 - 10 L 567/10
Beispiele für andere Verwaltungsgerichtsentscheidungen in Zuweisungsverfahren siehe
hier und hier
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