Der Kläger ging gegen seine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung vor das Arbeitsgericht (Cottbus). Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Kläger auf seinen Dienstfahrten Auszubildende belästigt und genötigt hatte.
Der Kläger soll über sein Intimleben berichtet und anzügliche Bemerkungen gemacht haben. Er hielt auch an einem abgelegenen Parkplatz und sagte, dort hätte er schon einmal "ein Mäuschen vernascht". Zum Ende der Dienstfahrt drohte er den Mädchen damit, sie feuern zu lassen, wenn sie ihn verrieten. Ob der Angestellte überhaupt in der Lage war, die Auszubildende feuern zu lassen, war für das Gericht unerheblich. Es reiche aus, dass der Kläger wollte, dass die Azubis die Verwirklichung der Drohung für möglich hielten.
Die Klage war nicht erfolgreicht.
RA Sagsöz, Bonn
Quelle:
ArbG Cottbus, Urteil vom 17.12.2010
Aktenzeichen: 2 Ca 886/10
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