ArbG Köln: Nicht nur Männer dürfen zum Tragen einer Piloten Mütze verpflichtet werden

Arbeit Betrieb
16.04.2011883 Mal gelesen
Das Arbeitsgericht Köln hat klargestellt, dass ein Pilot wegen der Einseitigkeit dieser Regelung - und der damit verbundenen Diskriminierung - das Tragen seiner Cockpit Mütze auf dem Flughafengelände verweigern durfte.

Im vorliegenden Fall verlangte eine Fluggesellschaft ausschließlich vom männlichen Cockpitpersonal, dass dieses auch im öffentlichen Bereich des Flughafens ihre Piloten-Mütze trägt. Als ein Pilot dieser Weisung zuwider handelte, erhielt er einen Eintrag in die Personalakte. Dies wollte sich aber der Pilot nicht bieten lassen und klagte vor dem Arbeitsgericht Köln.

Die Richter des Arbeitsgerichtes Köln zeigten für diese Haltung des Piloten Verständnis und verpflichteten den Arbeitgeber in ihrem Urteil vom 05.04.2011 (Az. 12 Ca 8659/10) zum Entfernen des Eintrags aus der Personalakte. Sie stellten klar, dass der Arbeitgeber die Verpflichtung zum Tragen einer Pilotenmütze nicht vom Geschlecht des Arbeitnehmers abhängig machen darf.

Aus dieser Entscheidung sollte allerdings nicht geschlossen werden, dass Arbeitnehmer normalerweise das Tragen von Dienstkleidung - wie etwa bestimmte Uniformen - verweigern dürfen. Der Arbeitgeber hat in Bezug auf das äußere Erscheinungsbild ein weitreichendes Weisungsrecht. Dies ergibt sich unter anderem aus einem Beschluss des Landesarbeitsgerichtes Köln vom 08.08.2010 (Az. 3 TaBV 15/10). Anders ist das nur in Ausnahmefällen, wie etwa einer geschlechtsbezogenen Diskriminierung.

 

In diesem Zusammenhang ist vor allem der folgende Beitrag interessant:

http://www.wbs-law.de/allgemein/lag-koeln-zulaessigkeit-von-vorschriften-des-arbeitgebers-ueber-kleidung-und-erscheinungsbild-der-arbeitnehmer-2261/