Eine Lehrerin war beim beklagten Freistaat Sachsen von 2006 bis 2008 befristet beschäftigt. Während ihres Studiums hatte sie von November 1999 bis Ende 2000 insgesamt 50 Stunden als studentische Hilfskraft für das Land Sachsen gearbeitet. Mit ihrer Klage will sie die Befristung überprüft sehen.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Die sechs Jahre zurückliegende frühere Beschäftigung der Lehrerin stand der sachgrundlosen Befristung ihres Arbeitsvertrags nicht entgegen. Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Das gilt nicht, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Eine vorherige Beschäftigung im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nicht vor, wenn ein früheres Arbeitsverhältnis mehr als drei Jahre zurückliegt. Das ergibt laut BAG die an ihrem Sinn und Zweck orientierte Auslegung der gesetzlichen Regelung. Diese soll zum einen Arbeitgebern ermöglichen, auf schwankende Auftragslagen und wechselnde Marktbedingungen durch befristete Einstellungen zu reagieren. Für Arbeitnehmer soll sie eine Brücke zur Dauerbeschäftigung schaffen. Zum andern sollen durch das vorherige Arbeitsverhältnis die Befristungskette und der Missbrauch befristeter Arbeitsverträge verhindert werden. Bei lange Zeit zurückliegenden früheren Beschäftigungen ist ein Misbrauch typischerweise nicht mehr gegeben.
RA Sagsöz/ Bonn
Quelle:
BAG, Urteil vom 06.04.2011
Aktenzeichen: 7 AZR 716/09
PM des BAG 6.4.2011