Bundesarbeitsgericht: Befristung ohne Sachgrund auch bei Vorbeschäftigung möglich

Arbeit Betrieb
11.04.20111610 Mal gelesen
Das Bundesarbeitsgericht hat seine Rechtsprechung im Befristungsrecht geändert. Bislang konnte der Arbeitgeber mit einem Bewerber keinen wirksam befristeten Arbeitsvertrag ohne Sachgrund abschließen, wenn dieser bereits zuvor bei ihm beschäftigt war - mag diese Beschäftigung auch Jahre zurückliegen.

Der Fall:

Eine Lehrerin verlangte vom Land Sachsen ihre unbefristete Weiterbeschäftigung. Sie hielt die Befristung ohne Sachgrund in ihrem Arbeitsvertrag für unwirksam, weil sie vor zehn Jahren bereits einmal für drei Monate als studentische Hilfskraft für den Freistaat tätig war.

Nach dem Wortlaut des § 14 Abs.2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) darf ein Arbeitsvertrag nur dann ohne Grund für die Dauer von höchstens zwei Jahren befristet werden, wenn zuvor kein Arbeitsverhältnis zu diesem Arbeitgeber bestanden hat, sei es befristet oder unbefristet.

Die Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ebenso wie die Vorinstanzen ab (Urteil vom 06.04.2011 - 7 AZR 716/09 ). Unter dem neuen Vorsitzenden des 7. Senats (dieser ist zuständig für Befristungsrecht) löst sich es sich von der bislang praktizierten wörtlichen Anwendung des Gesetzes. Nun soll es "nach Sinn und Zweck" ausgelegt werden: Das Verbot der sachgrundlosen Befristung soll Befristungsketten mit dem Wechsel von befristeten und unbefristeten Arbeitsverhältnissen verhindern. Nach Ansicht der Richter könne das Gesetz aber durch das Verbot zu einem Einstellungshindernis werden, obwohl der Schutz gegen die unerwünschten Kettenbefristungen gar nicht notwendig sei. Liege die Vorbeschäftigung lange zurück, so sei ein Missbrauch nicht zu befürchten und die Vertragsfreiheit dürfe nicht eingeschränkt werden. Die zeitliche Grenze liege bei drei Jahren. Dies entspricht der normalen Verjährungsfrist.