Kein Erlöschen der Urlaubsansprüche während langandauernder Krankheit – Rechtsanwälte informieren

Arbeit Betrieb
01.04.20111079 Mal gelesen
Urlaubsansprüche erlöschen nicht während der Dauer einer langen Krankheit, sondern bleiben bestehen. Die Regelung des deutschen Urlaubsrechts verstößt gegen Europarecht.

Immer wieder besteht Unsicherheit und Streit zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern darüber, wie viel Urlaub dem Arbeitnehmer nach einer langandauernden Krankheit bzw. Arbeitsunfähigkeit, z.B. auf Grund eines schweren Arbeitsunfalls mit Operation und Reha-Maßnahme, nach der Rückkehr auf seinen Arbeitsplatz zusteht. Diese Unsicherheit besteht oft deshalb, weil der Irrtum weit verbreitet ist, dass der Arbeitnehmer während einer langen Krankheit, die u.U. sogar über mehrere Jahre andauert, keinen Urlaubsanspruch erwirbt. Dies entspricht jedoch nicht der deutschen Rechtslage. Zunächst erwirbt der Arbeitnehmer in einem bestehenden Arbeitsverhältnis jedes Jahr neu den gesetzlich, vertraglich oder tarifvertraglich geregelten Urlaubsanspruch. Dieser Anspruch entsteht unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer arbeitet oder arbeitsunfähig erkrankt ist. Bisher jedoch ist dieser zunächst erworbene Anspruch nach dem 31.03. des Folgejahres wieder erloschen, wenn der Arbeitnehmer bis dahin den Urlaub nicht genommen hat. Der Europäische Gerichtshof hat mit einem Urteil aus dem Jahr 2009 jedoch entschieden, dass diese Regelung des deutschen Rechts gegen europäisches Recht verstößt. Der Urlaub verfällt somit bei einer über mehrere Jahre andauernden Krankheit nicht mehr, sondern wird von Jahr zu Jahr "mitgeschleppt". Sobald der Arbeitnehmer wieder arbeitsfähig ist, kann er den angesammelten Urlaub nehmen. Der Arbeitgeber kann die Gewährung nicht verweigern und sich nicht auf ein Erlöschen berufen.

Im Fall einer auf die Krankheit folgenden Kündigung oder anderweitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Grund derer der Arbeitnehmer den Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr nehmen kann, hat der Arbeitgeber diesen abzugelten. Hier können je nach Dauer der Erkrankung und der Höhe der angesammelten Urlaubstage hohe Summen für den Arbeitgeber anfallen. Der Arbeitnehmer kann auch nicht (wirksam) auf die Urlaubsansprüche verzichten, da der Gesetzgeber eine Abweichung der gesetzlichen Regelungen zuungunsten der Arbeitnehmer vermeiden wollte.

Rechtsanwalt Ralph Sauer von der Partnerschaft Himmelsbach & Sauer in Lahr zwischen Freiburg und Offenburg im Ortenaukreis empfiehlt Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Zusammenhang mit Urlaubsansprüchen die tatsächliche Höhe der noch bestehenden Ansprüche von einem im Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, damit keine Überraschungen auftreten. Oftmals sind auch erfahrene Personalbüros und Lohnbuchhaltungen mit der korrekten Berechnung der Urlaubsansprüche nach der aktuellen Rechtslage überfordert und nehmen Hilfe von Rechtsanwälten in Anspruch.

Die Partnerschaft Himmelsbach & Sauer aus Lahr im Ortenaukreis besteht aus Rechtsanwälten und Steuerberatern, die von einem großen Team spezialisierter Mitarbeiter unterstützt werden, und berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf höchstem Niveau. Bei Fragen zum Thema Urlaub stehen Ihnen mehrere Fachberater zur Seite. Der Verzicht auf qualifizierten Rechtsrat von Anwälten kann am Ende sehr teuer werden!

 

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