LAG KöLn, Urt. vom 17. Mai 2010 Krankheitsbedingte Kündigung wegen Alkoholsucht/ RA Sagsöz, Bonn

Arbeit Betrieb
17.02.20111101 Mal gelesen
Die fristlose Kündigung war unwirksam. Denn der Mitarbeiter war hier alkoholkrank. Eine fristlose Kündigung kommt aber nur in Betracht, wenn der Mitarbeiter durch sein Verhalten einen wichtigen Grund zur Kündigung geliefert hat.

1. Liegt eine negative Prognose über den künftigen Gesundheitszustand des Mitarbeiters vor? Das Gericht bejahte das hier, da die Alkoholprobleme bereits seit etwa 5 Jahren bestanden und die Therapien erfolglos blieben. Der Einwand des Mitarbeiters, er sei gelegentlich nach Hause geschickt worden, obwohl er keinen Alkohol konsumiert habe, hatte daher keine Bedeutung.

 2. Werden die betrieblichen Interessen durch die Krankheit des Mitarbeiters erheblich beeinträchtigt? Auch hier lautete die Antwort ja. Die Beeinträchtigung bestand zum einen in der Unfallgefahr, die der Mitarbeiter brachte, und zum anderen in der Vielzahl von Tagen, an denen er aus dem laufenden Arbeitsprozess herausgenommen werden musste, was organisatorisch nur schwer zu bewältigen war.  

3. Überwiegen die betrieblichen Beeinträchtigungen das Interesse des Mitarbeiters an der Fortführung seines Arbeitsverhältnisses? Hier spielen die Dauer der Betriebszughörigkeit, Unterhaltspflichten des Mitarbeiters u. Ä. eine Rolle.

Die fristgemäße Kündigung war hier wirksam.

RA Sagsöz, Bonn