Urlaubsabgeltungsanspruch des AN: Und plötzlich ist der Anspruch weg!

Arbeit Betrieb
01.02.2011 1142 Mal gelesen
Der EuGH sprach Arbeitnehmern einen Urlaubsabgeltungsanspruch zu, wenn sie lange erkrankt waren und aus dem Betrieb ausschieden. Aber Achtung: Ausschlußfristen sind zu beachten! Eile ist für AN geboten!

Urlaubsabgeltungsanspruch und die Anwendung tariflicher Ausschlussfristen

LAG Berlin-Brandenburg 7.10.2010, 2 Sa 1464/10

Ist ein AN lange erkrankt und scheidet dann erst aus dem Arbeitsverhältnis aus soll er seine Urlaubsansprüche als Abgeltungsanspruch ausbezahlt bekommen. Im konkreten Fall war der Kläger (AN) seit dem 10.8.2006 arbeitsunfähig krank. Er schied zum 30.6.2008 aus. Eine tarifliche Aus-schlussfrist war vorgesehen von 6 Monaten nach Fälligkeit des Anspruchs. Am 15.6.2009 machte er schriftlich seinen Urlaubsabgeltungsanspruch für die Jahre 2006, 2007 und 2008 erstmals geltend.

Die Rechtsprechung des EuGH vom 20.1.2009 hinsichtlich des Abgeltungsanspruchs für nicht genommenen Urlaub aufgrund Krankheit ist relativ neu. Im vorliegenden Fall hat der AN nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit seinen Anspruch schriftlich geltend gemacht sondern erst fast ein ganzes Jahr später.

Das Landesarbeitsgericht entschied - wie alle bisher bekannten 3 Landesarbeitsgerichte - dass der Urlaubsabgeltungsanspruch sich nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis in einen Entgeltanspruch umwandelt und deshalb die tariflichen Ausschlussfristen einzuhalten sind.

 Der Kläger unterlag.

Allerdings sind gegen diese 3 Landesarbeitsgerichtsentscheidungen Revisionen beim Bundesarbeitsgericht anhängig. Wie das BAG entscheidet bleibt abzuwarten.

Jetzt erst einmal können AG´s durchatmen, wenn tariflicher Ausschlussfristen vorhanden sind. Inwieweit auch arbeitsvertragliche Ausschlussfristen anwendbar sind bleibt ebenfalls abzuwarten. Die Chancen stehen im Moment für AG gut, für AN schlecht.

AN sollten in jedem Falle die Ausschlußfristen wahren und wenn, dann sofort klagen!