Urlaubsansprüche: Unterbrechung der Verjährung durch Feststellungsklage

Arbeit Betrieb
07.01.20111639 Mal gelesen

Das LAG Düsseldorf (LAG Düsseldorf 18.8.10, 12 Sa 650/10) hat in einer Entscheidung Folgendes ausgeurteilt: die Erhebung einer Feststellungsklage ist ausreichend, um die Verjährung von Urlaubsansprüchen zu hemmen. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Vermeidung einer drohenden Verjährung. Im Leitsatz führt das Gericht aus:".. Für Beginn und Lauf der Verjährungsfrist ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer arbeitsfähig oder langandauernd arbeitsunfähig ist. Zur Verjährungshemmung lässt § 204 Nr. 1 BGB die Feststellungsklage genügen.". Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zum Schluss eines Urlaubsjahres. So das Gericht: "..Die Verjährungsfrist beginnt stets zum Schluss des Urlaubsjahres.". Ferner führt das Gericht an:" Urlaubsansprüche verjähren in drei Jahren (entgegen BAG 11.04.2006 - 9 AZR 523/05 - Juris Rn. 37, 05.12.1995 - 9 AZR 666/94 - Juris Rn. 41).".

 

Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer, Fachanwalt Arbeitsrecht, Fachanwalt IT-Recht,  Ostberg 3, 59229 Ahlen, Tel.: 02382.6646

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